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Die Externenprüfung: Berufserfahrung anerkennen – Kompetenzen objektiv beurteilen

24. August 2026

Nicht jeder Berufsweg beginnt mit einer dualen Ausbildung – wenn berufserfahrene Menschen jedoch einen anerkannten Berufsabschluss erwerben möchten, können sie das auch ohne klassische Ausbildung erreichen. Die sogenannte Externenprüfung eröffnet einen Weg. Für Prüferinnen und Prüfer bedeutet dies, dass sie auf Prüflinge mit sehr unterschiedlichen Berufs- und Lernbiografien treffen.
zwei junge Menschen stehen an einem Melkstand

Die Externenprüfung: ein besonderer Zugang zur Abschlussprüfung

Die Externenprüfung ist keine besondere Prüfungsform, sondern ein besonderer Zugangsweg zur regulären Abschluss- oder Gesellenprüfung

Zur Abschluss- oder Gesellenprüfung kann auch zugelassen werden, wer1

  • über Berufserfahrung verfügt. In der Regel ist eine Berufstätigkeit im Umfang des Eineinhalbfachen der vorgeschriebenen Ausbildungszeit nachzuweisen. Bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf entspricht dies viereinhalb Jahren. Auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf können dabei berücksichtigt werden.
  • auf andere Weise belegen kann, dass die für den Ausbildungsberuf erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde. Hierfür können beispielsweise Zeugnisse oder andere geeignete Nachweise herangezogen werden.
  • im Ausland erworbene Qualifikationen oder Berufserfahrungen nachweist. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind bei der Entscheidung über die Zulassung zu berücksichtigen.

Externenprüfung oder Externenzulassung?

Der Begriff Externenprüfung ist im allgemeinen Sprachgebrauch weit verbreitet. Im Datenreport zum Berufsbildungsbericht 20262 wird dagegen darauf hingewiesen, dass in der Berufsbildungsstatistik zum Beispiel der Begriff Externenzulassung verwendet wird. Er macht deutlich, dass nicht die Prüfung selbst „extern“ ist. Externe legen die reguläre Abschluss- oder Gesellenprüfung ab – lediglich der Weg zur Zulassung unterscheidet sich.

Warum Prüferinnen und Prüfer die Zulassungsvoraussetzungen kennen sollten

Für Prüferinnen und Prüfer ist es wichtig, die Zulassungsvoraussetzungen zu kennen, weil sie auch selbst an Zulassungsentscheidungen beteiligt sein können:

  • Bei Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz entscheidet grundsätzlich die zuständige Stelle über die Zulassung. Hält sie die Voraussetzungen nicht für erfüllt, wird die Entscheidung an den Prüfungsausschuss weitergegeben.3
  • Bei Ausbildungsberufen nach der Handwerksordnung entscheidet zunächst der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bestehen Zweifel an den Zulassungsvoraussetzungen, entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss.4

Typische Herausforderungen in der Prüfungspraxis

Prüflinge, die ohne vorherige Berufsausbildung zur Prüfung zugelassen werden, haben häufig umfangreiche Praxiserfahrung. Gleichzeitig können fachtheoretische Kenntnisse unterschiedlich ausgeprägt sein oder sie verwenden andere Fachbegriffe als im Ausbildungsberuf aktuell gebräuchliche, die von Schule und Betrieb vermittelt werden.

Ein Beispiel: Eine Prüfungsteilnehmerin arbeitet seit vielen Jahren im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb und nimmt im Rahmen der Externenprüfung an der Abschlussprüfung teil. Im praktischen Prüfungsteil erledigt sie die übertragenen Arbeitsaufgaben sicher, selbstständig und fachgerecht. Im Gespräch begründet sie ihre Entscheidungen jedoch überwiegend mit den im Familienbetrieb üblichen Vorgehensweisen und Fachbegriffen und kann einzelne fachtheoretische Zusammenhänge oder rechtliche Anforderungen nicht vollständig erläutern.

Für den Prüfungsausschuss gilt es nun, die gezeigte berufliche Handlungskompetenz anhand der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu bewerten – unabhängig davon, dass die Prüfungsteilnehmerin ihre Kompetenzen überwiegend durch langjährige praktische Tätigkeit im Familienbetrieb erworben hat.

Vor und während der Bewertung kann es hilfreich sein, sich folgende Fragen zu stellen:

  • Bewerte ich die gezeigte Leistung neutral – unabhängig vom bisherigen Berufs- oder Ausbildungsweg des Prüflings? 
  • Wende ich auf alle Prüfungsteilnehmenden dieselben Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe an? 
  • Ist meine Bewertungsentscheidung transparent, nachvollziehbar und begründbar? 
  • Orientiert sich meine Bewertung ausschließlich an der in der Prüfung nachgewiesenen beruflichen Handlungskompetenz und den Vorgaben der Ausbildungsordnung?

Besonderheiten bei betrieblichen Prüfungsleistungen

In einigen Ausbildungsberufen – beispielsweise in IT-Berufen oder bei Industriekaufleuten – ist in der Ausbildungsordnung vorgesehen, dass gegen Ende der Ausbildung eine betriebliche Projektarbeit beziehungsweise eine betriebliche Fachaufgabe durchgeführt wird. Diese ist Bestandteil der Abschlussprüfung. Auch in Elektroberufen sowie in der Hauswirtschaft gibt es Prüfungsbereiche, in denen der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchführen muss.

Bei Externenprüfungen kann daher die besondere Situation entstehen, dass zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung kein geeigneter Betrieb zur Verfügung steht, in dem der Prüfling eine solche betriebliche Prüfungsleistung durchführen kann. Dies kann sowohl für den Prüfling als auch für den Prüfungsausschuss Fragen aufwerfen – insbesondere hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Prüfungsanforderungen und der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmenden.  

Für solche Ausnahmefälle empfiehlt der Hauptausschuss des BIBB5, dass die zuständige Stelle gemeinsam mit dem Prüfungsausschuss ein gleichwertiges, betriebsunabhängiges Prüfungsinstrument entwickelt und einsetzt.

Prüfungsausschuss und zuständige Stelle sollten sich daher bereits vor oder spätestens nach der Prüfungsanmeldung abstimmen, wie ein gleichwertiges, betriebsunabhängiges Prüfungsinstrument eingesetzt werden kann.

Einheitliche Maßstäbe – starke Abschlüsse

Die Externenprüfung eröffnet berufserfahrenen Menschen die Möglichkeit, einen anerkannten Berufsabschluss zu erwerben. Sie ist ein wichtiger Baustein der Nachqualifizierung, für die Fachkräftesicherung sowie für die Durchlässigkeit der beruflichen Bildung.

Prüferinnen und Prüfer tragen dazu bei, die Qualität und Wertigkeit dieser Abschlüsse zu sichern. Indem sie die berufliche Handlungskompetenz nach einheitlichen Anforderungen und transparenten Bewertungsmaßstäben beurteilen, gewährleisten sie faire, objektive und rechtssichere Prüfungen – unabhängig davon, auf welchem Weg die Prüflinge zur Abschlussprüfung zugelassen wurden.

Zulassungsmöglichkeit durch das BVaDiG

Mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz (BVaDiG) wurden die Möglichkeiten für berufserfahrene Personen ohne Berufsabschluss erweitert: Sie können ihre beruflich erworbenen Kompetenzen im Rahmen der Berufsvalidierung bewerten und offiziell feststellen lassen. 
Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Validierungsverfahren orientieren sich an den Zulassungsbedingungen für die Externenprüfung.