In den anerkannten Ausbildungsberufen sind gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 BBiG Abschlussprüfungen durchzuführen. Das Prüfungswesen in den §§ 37 bis 50 des Berufsbildungsgesetzes regelt die Zulassung zu bzw. die Durchführung und Bewertung von Abschluss- und Zwischenprüfungen. Diese Vorschriften werden durch entsprechende Prüfungsordnungen, die von der jeweils zuständigen Stelle erlassen werden, gemäß § 47 BBiG konkretisiert. Als Orientierungshilfe dient dabei die Musterprüfungsordnung , die vom Hauptausschuss des Bundesinstitutes für Berufsbildung erlassen wurde. Der Inhalt der Prüfung bestimmt sich gemäß § 38 S. 3 BBiG nach der jeweiligen Ausbildungsordnung.
Das Fortbildungs- und Umschulungswesen ist in den §§ 53 bis 63 des BBiG mit entsprechenden Prüfungsvorschriften normiert.
Die zuständigen Stellen sind in den §§ 71 BBiG ff. aufgeführt.


