Ausbildungsordnungen (AO)
10. Juni 2026
Ausbildungsordnungen sind Rechtsverordnungen, in denen die bundeseinheitlichen Standards für die betriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf festgelegt sind.

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung aufgrund des § 4 BBiG bzw. § 25 HwO Ausbildungsordnungen im Sinne von § 5 BBiG erlassen. Diese sind Rechtsverordnungen und legen die bundeseinheitlichen Standards für die betriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf fest.
Mindestinhalte einer Ausbildungsordnung sind:
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird
- die Ausbildungsdauer
- die berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild)
- eine diesbezügliche Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsrahmenplan)
- Prüfungsanforderungen.
Die Erarbeitung der Ausbildungsordnungen liegt in der Verantwortung des Bundesinstituts für Berufsbildung und erfolgt in Kooperation mit den Sozialpartnern. Die von den Ländern zu erstellenden Rahmenlehrpläne für den begleitenden Berufsschulunterricht werden inhaltlich an die Ausbildungsprüfung angepasst. So soll sichergestellt werden, dass betriebliche Ausbildung und Berufsschulunterricht sich gegenseitig ergänzen.
Ausbildungsordnungen bilden eine rechtsverbindliche Grundlage für die betriebliche Ausbildungsplanung. Sie bieten dem Staat eine Kontroll- und Steuerungsmöglichkeit im Hinblick auf die betriebliche Berufsausbildung, auf diesbezügliche bundeseinheitliche Standards und die damit verbundenen Prüfungsanforderungen.
Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der entsprechenden Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
Der Erlass der Ausbildungsordnungen erfolgt durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Die neuen Musterausbildungsordnungen für Standardformulierungen in Ausbildungsordnungen (Stand 23. März 2015) wurden vor allem im Hinblick auf rechtsförmliche Erfordernisse erstellt. Sie beinhalten Standardformulierungen zu Prüfungsregelungen und sollen bei allen Ausbildungsordnungen mit Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie mit gestreckter Abschlussprüfung, die ab dem 1. August 2015 in Kraft treten, umgesetzt werden.

Ausbildungsordnungen (AO)
Die neue Ausbildungsordnung
Die Anforderungen an einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) festgelegt. Demnach soll die Berufsausbildung die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit in einer sich verändernden Arbeitswelt notwendig sind. Dies geschieht in einem strukturierten Ausbildungsgang, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ermöglicht.
Das zuständige Fachministerium, hauptsächlich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) Ausbildungsordnungen für anerkannte Ausbildungsberufe. Diese enthalten Mindeststandards für den betrieblichen Teil der Berufsausbildung. Eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf darf nur gemäß der Ausbildungsordnung erfolgen. Der schulische Teil der dualen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf basiert auf dem Lehrplan des jeweiligen Bundeslandes.
Weitere Informationen
Eine Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe nach BBiG und HwO enthält das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des BIBB: BIBB / Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe
Weitere Informationen zu Ausbildungsordnungen finden Sie auch in der Broschüre "Ausbildungsordnungen und wie sie entstehen" https://www.bibb.de/dienst/publikationen/de/19200
Prüfungsleistungen sind vom Prüfling erbrachte Leistungen, die auf einer vom Prüfungsausschuss vorgegebenen oder genehmigten Aufgabenstellung beruhen und von den Prüfenden unmittelbar bewertet werden.
In der jeweiligen Ausbildungsordnung ist festgelegt, welche vom Prüfling erbrachte Leistung als Prüfungsleistung bewertet wird. Sofern eine Prüfungsleistung auf eine andere Leistung Bezug nimmt, ist in der Ausbildungsordnung auch festgelegt, ob diese Leistung ebenfalls in die Bewertung einfließt.
Wenn es innerhalb eines Prüfungsbereichs mehrere Prüfungsinstrumente mit unterschiedlichen Prüfungsanforderungen gibt, steht in der Ausbildungsordnung, mit welchem Gewicht die jeweiligen Prüfungsleistungen in der Bewertung zählen.
Beziehen sich mehrere Prüfungsinstrumente auf dieselben Prüfungsanforderungen, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Verteilung der Bewertungspunkte auf die einzelnen Prüfungsleistungen innerhalb des Prüfungsbereichs.