Ausbilder/-in
Eine Ausbilderin bzw. ein Ausbilder ist eine natürliche Person. Sie trägt die rechtliche Verantwortung für die sachgerechte Durchführung der Ausbildung in dem jeweiligen Berufsbild – und zwar überall dort, wo berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) durchgeführt wird.
Ausbilderinnen und Ausbilder müssen für diese Aufgabe persönlich und fachlich geeignet sein.
Zur fachlichen Eignung gehören insbesondere die jeweiligen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie berufs- und arbeitspädagogische Kompetenzen.
Persönlich nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Ausbilderinnen und Ausbilder müssen einen Nachweis ihrer berufs- und arbeitspädagogischen Eignung gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) erbracht haben.
Ausbilderinnen und Ausbilder werden von der ausbildenden Einrichtung bestellt und tragen dazu bei, dass die Ausbildungsziele erreicht werden – indem sie die berufliche Ausbildung von Auszubildenden planen, durchführen und begleiten.
Ausbilderinnen und Ausbilder können ihre Tätigkeit hauptamtlich oder nebenberuflich ausüben:
• Hauptberufliche Ausbilderinnen und Ausbilder sind überwiegend in größeren Betrieben oder Bildungszentren tätig. Sie kümmern sich überwiegend oder vollständig um die Ausbildung von Auszubildenden und verfügen meist über eine spezielle pädagogische und fachliche Qualifikation (bspw. Meisterabschluss).
• Nebenberufliche Ausbilderinnen und Ausbilder bilden direkt am Arbeitsplatz aus. Ihre (Teilzeit-) Tätigkeit in der Ausbildung umfasst die Vermittlung von Arbeitsplatzerfahrungen. In kleinen Betrieben können sie gleichzeitig die Funktion der Ausbildungsleitung innehaben.
Die meisten Ausbilderinnen und Ausbilder führen ihre Rolle nebenberuflich aus und werden dabei durch ausbildende Fachkräfte unterstützt.
Weitere Informationen:
https://www.bibb.de/de/8606.php
Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)
Zur Eignung von Ausbilderinnen und Ausbildern bei der Ausbildung nach BBiG:
§ 28 Abs. 1 BBiG
§ 29 BBiG
§ 30 BBiG
Zur Eignung von Ausbilderinnen und Ausbildern bei der Ausbildung nach HwO:
§ 22 Abs. 1 HwO
§ 22a HwO
§ 22b HwO