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Mobiles Ausbilden
Chancen und Anforderungen für Ausbildungsbetriebe
17. Dezember 2025
Dass Ausbildung — zumindest in Teilen — auch digital funktionieren kann hat nicht zuletzt die Corona-Pandemie gezeigt. Viele Betriebe und Auszubildende haben damit positive Erfahrungen gemacht. Als Reaktion auf diese Entwicklung hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) in Empfehlung 179 (vom 20. Juni 2023) festgehalten, dass die betriebliche Ausbildung in Präsenz durch Formen des mobilen Ausbildens und Lernens ergänzt werden kann. Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG), das am 1. August 2024 in Kraft getreten ist, stärkt mobiles Ausbilden weiter — und zwar durch die explizite gesetzliche Regelung dieser Möglichkeit im Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Wichtig: Es handelt sich bei mobilem Ausbilden nicht um Homeoffice (Telearbeit) im klassischen Sinne, auch wenn sich diese Modelle punktuell überschneiden.
Für ausbildende Betriebe bietet das mobile Ausbilden mehrere Vorteile:
- Flexibilität bei der Gestaltung von Ausbildungszeiten und -orten, bspw. bei projektbezogenem oder digital unterstütztem Arbeiten.
- Attraktivitätssteigerung der Ausbildung, insbesondere für junge Menschen, die Mobilität, Digitalisierung und flexible Arbeitsmodelle schätzen.1
- Vorbereitung der Auszubildenden auf eine zunehmend digitalisierte Arbeitswelt.2
Allerdings bleibt klar: Die betriebliche Ausbildung in Präsenz hat weiterhin Vorrang. Mobiles Ausbilden ist ein ergänzendes, freiwilliges Angebot!
Die duale Berufsausbildung in Deutschland basiert grundsätzlich auf dem BBiG, das u.a. regelt, wer ausbilden darf, wie der Ausbildungsvertrag gestaltet sein muss, welche Inhalte und Struktur die Ausbildung haben sollen und welche Anforderungen an die Ausbildungsstätte bestehen. Das BBiG bietet auch eine klare Grundlage für digitale und mobile Ausbildungsformen. Die Regelungen finden sich insbesondere in § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG, der die Bereitstellung notwendiger Ausbildungsmittel durch den Ausbildenden regelt, und in § 28 Abs. 2 BBiG, der mobile Ausbildung als Möglichkeit im Rahmen der Eignung der Ausbildungsstätte zulässt.
Damit mobiles Ausbilden gelingt und rechtlich wie pädagogisch sauber umgesetzt wird, sollten Ausbildungsbetriebe folgende Bedingungen erfüllen:
- Mobiles Ausbilden als freiwillige Ergänzung
Das Angebot muss freiwillig sein. Es besteht keine Pflicht für den Betrieb, mobiles Ausbilden anzubieten, noch ein Anspruch der Auszubildenden, dieses Angebot in Anspruch zu nehmen.
Die klassische betriebliche Ausbildung in Präsenz behält Vorrang. Mobile Phasen sind als Ergänzung zu sehen. - Freiwillige und gemeinsame Entscheidung
Ausbildungsbetrieb und Auszubildende müssen gemeinsam entscheiden, ob und in welchem Umfang mobiles Ausbilden stattfinden soll.
Bei minderjährigen Auszubildenden ist für mobiles Ausbilden das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich. - Persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungspersonals
Der Ausbilder bzw. die Ausbilderin muss persönlich und fachlich geeignet sein — wie bei der konventionellen Ausbildung nach BBiG.3
Zusätzlich sollten sie über Kompetenzen im Bereich digitaler Didaktik und Medien verfügen, um Ausbildungsergebnisse auch "remote" sachgerecht vermitteln und kontrollieren zu können.4 - Technische Ausstattung und Infrastruktur
Der Betrieb muss die notwendigen Ausbildungsmittel bereitstellen — insbesondere geeignete Hard- und Software sowie stabile Verbindungsmöglichkeiten.
Die digitale Kommunikation und Interaktion muss jederzeit gewährleistet sein, damit Ausbilder/-innen erreichbar sind und Ausbildungsinhalte vermittelt sowie Lernfortschritte kontrolliert werden können. - Qualität und Vergleichbarkeit der Ausbildung
Die Qualität der mobilen Ausbildung muss mindestens gleichwertig sein mit der bei gleichzeitiger Anwesenheit am selben Ort.
Der Ausbildungsnachweis — digital oder in Papierform — muss geführt werden, wie bei der betrieblichen Ausbildung.5
Die gesetzlichen Vorschriften bleiben unverändert: Arbeitszeitgesetz, ggf. Jugendarbeitsschutzgesetz, Datenschutz und Datensicherheit, ggf. Mitbestimmung nach Betriebsverfassungsgesetz etc. - Pädagogische Betreuung und Kommunikation
Trotz räumlicher Trennung bleibt die Fürsorgepflicht des Ausbildungsbetriebs bestehen — angefangen bei Anleitung und Kontrolle bis hin zu Betreuung und Feedback.
Regelmäßige Kommunikation ist nötig — idealerweise digital und in Präsenzphasen, um Bindung und Integration der Auszubildenden ins Unternehmen zu gewährleisten.
Ein direkter Wechsel zurück in Präsenzausbildung muss jederzeit möglich sein — z. B. falls sich herausstellt, dass bestimmte Inhalte nicht gut mobil vermittelbar sind. - Einstiegszeitpunkt und Eignungsprüfung
Es wird empfohlen, mobiles Ausbilden nicht bereits in der Probe- oder Einarbeitungszeit einzusetzen.6
Aus Sicht eines Ausbildungsbetriebs empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen, um mobiles Ausbilden verlässlich und nachhaltig umzusetzen:
- Interne Abstimmung und Planung
Zunächst prüfen, ob der gewünschte Ausbildungsberuf und die betrieblichen Abläufe grundsätzlich für mobiles Arbeiten geeignet sind.
Entscheidung für mobiles Ausbilden gemeinsam mit dem Auszubildenden treffen — beide Seiten müssen freiwillig zustimmen.
Festlegen, welche Ausbildungsinhalte mobil vermittelt werden sollen und welche zwingend vor Ort stattfinden müssen. - Technische und organisatorische Vorbereitung
Hardware und Software bereitstellen (Laptop, Tools für Kommunikation und Dokumentation, ggf. VPN-Verbindung).
Klare Regeln für Erreichbarkeit, Zeiten, Kommunikation und Datenschutz definieren. - Ausbilder/-innen qualifizieren und begleiten
Ausbildende auf Medienkompetenz und digitale Didaktik vorbereiten.
Regelmäßige virtuelle Meetings, Feedback, Lernstandkontrollen und persönliche Begegnungen (z. B. in Präsenzphasen) einplanen. - Dokumentation und Transparenz sicherstellen
Ausbildungsnachweise führen (digital oder analog), Lernzielkontrollen planen und dokumentieren.
Vereinbarungen zur mobilen Ausbildung und Rückkehr zur Präsenz schriftlich festhalten (z. B. als Zusatz zum Ausbildungsvertrag oder als betriebliche Regelung). - Flexibilität und Rückfalloptionen einplanen
Rückkehr zur klassischen Ausbildung muss jederzeit möglich sein — insbesondere, wenn bestimmte Inhalte nicht mobil vermittelt werden können.
Auch wenn mobiles Ausbilden viele Chancen bietet: Es gibt klare Grenzen und potentielle Risiken — insbesondere:
- Manche handwerklichen, praktischen oder komplexen Tätigkeiten lassen sich kaum oder gar nicht mobil vermitteln. In solchen Fällen bleibt die Präsenz unabdingbar.
- Bei geringer Motivation, fehlender Selbstorganisation oder mangelnder technischer Ausstattung kann mobiles Lernen schnell ineffektiv werden — und die Qualität der Ausbildung leiden.
- Soziale Integration und betriebliche Bindung der Auszubildenden könnten darunter leiden, wenn sie zu sehr isoliert arbeiten (zum Beispiel: Gefühl des "Alleinseins", geringere Einbindung ins Team).7
- Datenschutz, IT-Sicherheit und Arbeitsschutz sind zusätzliche Anforderungen, die gerade bei mobiler Ausbildung sorgfältig beachtet werden müssen.
Mobiles Ausbilden bietet Ausbildungsbetrieben eine moderne und flexible Möglichkeit, Teile der betrieblichen Ausbildung digital und lernortunabhängig zu gestalten. Seit 2024 ist diese Form der Ausbildung im BBiG verankert und kann — freiwillig und ergänzend — eingesetzt werden. Für eine erfolgreiche Umsetzung sind jedoch mehrere Bedingungen entscheidend: eine gemeinsame Vereinbarung mit dem Auszubildenden, technische Ausstattung, eine qualifizierte und medienkompetente Ausbildungsperson, rechtssichere Rahmenbedingungen und weiterhin die Möglichkeit zur klassischen Präsenz-Ausbildung. Wird all dies beachtet, kann mobiles Ausbilden eine sinnvolle Ergänzung sein — sowohl für Auszubildende als auch für Betriebe.
- Empfehlung des BIBB-Hauptausschusses "Mobiles Arbeiten und Lernen in der dualen Berufsausbildung" (PDF)
- Impulspapier der Deutscher Industrie und Handelskammertag (DIHK) zur mobilen Ausbildung (PDF)
- Leitfaden "Mobiles Ausbilden" der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen (IHK Nord Westfalen)
- Informationen der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg (IHK Bonn/Rhein-Sieg) zum mobilen Ausbilden
- bibb.de: Hinweise zur betrieblichen Ausbildung, Eignung des Ausbildungsbetriebs und Pflichten nach BBiG
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