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Prüfungsprodukt, Prüfungsstück als Prüfungsinstrument

Von der Zahnvollprothese bis zum kreativen Kurzfilm: Mit dem Prüfungsprodukt oder Prüfungsstück zeigen Prüflinge, wie gut sie ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im Arbeitsalltag einsetzen können. Es geht dabei darum, eine anspruchsvolle Aufgabe aus der Praxis selbstständig zu planen und vollständig umzusetzen. Bewertet wird das Produkt, also das Endergebnis. 

Junger Mann arbeitet an einem Zahnmodell

Was kann ein Prüfungsprodukt/Prüfungsstück sein?

„Ein Metall- oder Holzerzeugnis, ein Computerprogramm, ein Marketingkonzept, eine Projektdokumentation, eine technische Zeichnung, ein Blumenstrauß etc.“. Diese Beispiele für das Prüfungsprodukt oder Prüfungsstück nennt der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) in seiner Empfehlung HA 158. Der Prüfling erstellt ein berufstypisches Produkt.

Wie an den Beispielen aus der BIBB-Empfehlung deutlich wird, sind diese Produkte so vielfältig wie die Berufe, in denen hiermit geprüft wird. Angehende Bogenmacher, Edelsteinschleiferinnen, Geigenbauer, Fluggerätmechanikerinnen, Fotografen, Kunststofftechnologinnen, Maler und Lackierer und weitere Berufe haben in ihren Abschluss- oder Gesellenprüfungen die Aufgabe, ein Prüfungsprodukt oder Prüfungsstück zu erstellen. 

Wir schauen uns am Beispiel zweier Ausbildungsberufe die Gestaltung, Begleitung und Bewertung dieses Prüfungsinstruments genauer an: am Beruf Zahntechniker/-in, der im Handwerk ausgebildet wird und am Mediengestalter/-in Bild und Ton, der zu den Dienstleistungsberufen (IHK) gehört. Dazu haben wir mit zwei erfahrenen Prüfungsausschussmitgliedern gesprochen: Marion Peiffer-Meyer prüft im Beruf Zahntechniker/-in in Düsseldorf, Helge Berlitz-Olle ist Prüfer im Bereich Mediengestaltung Bild und Ton in Hamburg.

Portrait Frau Peiffer-Meyer
Marion Peiffer-Meyer, Prüferin im Beruf Zahntechniker/-in

Beim Blick in die Ausbildungsordnung der Zahntechniker fällt auf, dass es in beiden Teilen der gestreckten Gesellenprüfung Prüfungsbereiche gibt, in denen jeweils direkt drei Prüfungsstücke anzufertigen sind, „damit alle Bereiche der Zahntechnik abgedeckt werden“, wie Marion Peiffer-Meyer erklärt. „In der Gesellenprüfung Teil 2 werden eine Krone, eine Brücke und ein Modellguss gemacht. Hierfür haben die Prüflinge 24 Stunden innerhalb einer Arbeitswoche Zeit. Und es werden zwei Vollprothesen bis zum Thema Anprobe aufgestellt.“

Ob das Ergebnis als Prüfungsstück oder Prüfungsprodukt bezeichnet wird, steht in der jeweiligen Ausbildungsordnung des Berufes. Es gibt keine eindeutige Definition, die beide Begriffe in diesem Kontext klar voneinander abgrenzt. In unseren Beispiel-Berufen werden die jeweiligen Ergebnisse aus den Prüfungen als Prüfungsstücke bezeichnet. Für bessere Lesbarkeit verwenden wir im folgenden Text jeweils nur eine der beiden Bezeichnungen. 

Portraitbild Helge Berlitz-Olle
Helge Berlitz-Olle prüft angehende Mediengestalter Bild und Ton.

Bei den Mediengestalterinnen Bild und Ton ist das Prüfungsstück ein Bild- und Tonprodukt, für das ebenfalls eine Produktionszeit von maximal 24 Stunden vorgesehen ist. „Das kann eine Reportage sein, ein fiktionaler Kurzspielfilm oder ein Bericht“, zählt Berlitz-Olle verschiedene Möglichkeiten auf. Bei den Vorgaben für das Prüfungsstück gibt es für die Prüflinge einen gewissen Spielraum.

Welche Aufgaben hat der Prüfungsausschuss vor der Prüfung?

Je nach Beruf und Region haben Prüfer und Prüferinnen in unterschiedlichem Umfang Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Aufgaben für das Prüfungsprodukt.

In einigen Berufen muss der Prüfungsausschuss im Vorfeld der Prüfung Entwürfe oder Konzepte des Prüflings zunächst genehmigen, bevor dieser mit der praktischen Umsetzung starten darf. 
 

Vor der Prüfung sollten in der Regel folgende Unterlagen vorliegen

(Nach: Prüfungsmethoden in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung, 2012)

  • Bereitstellungsunterlagen für den Ausbildungsbetrieb (Werkzeug-, Materialliste)
  • Prüfungsunterlagen für Prüflinge (Aufgabenstellung bzw. Prüfungsaufgabe, Hinweise zur Umsetzung, Angaben zur erwarteten Funktion und ihrer Kontrolle)
  • Möglichst ein Musterstück für das erwartete Produkt
  • Bewertungshinweise (Funktionskontrolle, Maßkontrolle, Vollständigkeit, Normgerechtigkeit, sachliche Richtigkeit)
  • Bewertungskriterien (Gewichtung der einzelnen Aspekte)
  • Bewertungsbogen (zum Beispiel tabellarisch aufgebaut mit Zeilen für Auswertungskriterium, ggf. Gewichtungsfaktoren, Feld zur Eintragung des Punktwerts)

„Bei den Zahntechnikerinnen sind die Vorgaben in der Ausbildungsordnung schon ziemlich abgesteckt“, erklärt Peiffer-Meyer den Prozess. Der zuständige Prüfungsausschuss der Handwerkskammer oder der delegierten Innung kann dann noch auf einige Parameter für die anstehende Prüfung Einfluss nehmen. „So viele Varianten sind da aber nicht möglich,“ schränkt sie ein. Veränderbare Parameter seien zum Beispiel die Platzierung einer Brücke im Kiefer, oder welche Front- und Seitenzähne bei einem Modellguss ersetzt werden müssen. 

Bei den Zahntechnikerinnen sind die Vorgaben in der Ausbildungsordnung schon ziemlich abgesteckt.

Marion Peiffer-Meyer, Prüferin

Die Prüflinge erhalten im Vorfeld der Prüfung die Aufgabenstellung sowie Modelle (Kieferabdrücke), um ihre Planung im Hinblick auf Material und Arbeitsschritte vorzubereiten. Die Modelle werden von der Innung bereitgestellt. Die Prüflinge reichen ihre Planungsunterlagen zusammen mit den Modellen vor dem ersten Prüfungstag wieder ein. Sie werden in versiegelten Boxen aufbewahrt und erst am Prüfungstag wieder ausgehändigt. „Vor Prüfungsbeginn wurden die Modelle etwas verändert. Damit wird sichergestellt, dass die Prüflinge nichts Vorgefertigtes mitbringen können“, erläutert die Prüferin. 

Frau sitzt vor einem Monitor

Digitale Arbeitsschritte bei der Fertigung des Zahntechnik-Prüfungsstücks

In Teil 1 der Gesellenprüfung müssen die Prüflinge eine Aufbissschiene digital konstruieren. Diese planen sie am Computer mithilfe von CAD/CAM-Systemen. Die Arbeitsschritte werden z.B. durch Screenshots dokumentiert und anschließend bewertet. In Teil 2 der Prüfung wird ein Werkstück zunächst digital geplant – etwa eine gefräste Zirkonbrücke. Diese soll im Anschluss gefräst und dann handwerklich weiterverarbeitet und verblendet werden. Damit werden bei der Fertigung der Prüfungsstücke digitale und analoge Fertigungsschritte kombiniert – so wie es der Realität des Berufsbilds entspricht. Für die Bewertung digitaler Prüfungsanteile gibt es eine spezielle Prüfungskommission, die mit den Arbeitsschritten vertraut ist.

Für den Mediengestalter Bild und Ton veröffentlicht die Prüfungsaufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle (PAL) Aufgabensätze mit redaktionellen Vorgaben für das Bild- und Tonprodukt auf ihrer Internetseite, sagt Berlitz-Olle. So sei es in den meisten Bundesländern. „Es gibt Oberthemen, zu denen unterschiedliche Genres angeboten werden: Man kann zum Beispiel als Thema „Mode“ oder „Ernährung“ wählen und hierzu eine Reportage, einen fiktionalen Kurzspielfilm oder einen Bericht erstellen.“ Damit gibt die PAL Thema und Aufgabe vor. Der Prüfungsausschuss kann noch Vorgaben über den örtlichen Rahmen ergänzen.

Film-Set mit Kamera und Klappe
Angehende Mediengestalter Bild und Ton erstellen in der Abschlussprüfung ein Bild- und Tonprodukt als Prüfungsstück

Der Prüfling beantragt dann in Absprache mit seinem Ausbildungsbetrieb die Erstellung des Bild- und Tonprodukts und muss hierzu in einem bestimmten Zeitrahmen ein konkretes Realisierungskonzept erstellen, das dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird. „In Hamburg reichen die Prüflinge ihre Konzepte über ein Prüfungsportal ein“, illustriert der Prüfer den Vorgang. „Welcher Prüfungsausschuss welches Konzept erhält, erfahren die Prüflinge nicht.“ Der Prüfungsausschuss hat dann wiederum eine bestimmte Zeit, das Konzept abzunehmen oder eine Rückmeldung zu schreiben, was noch geändert werden sollte. „Erst nach diesem Vorgang kann die Produktion starten – für diese haben die Prüflinge dann 24 Arbeitsstunden Zeit.“ 

Wo wird das Prüfungsprodukt/Prüfungsstück erstellt?

An welchem Ort konkret das Prüfungsstück erstellt werden muss, ist in unseren zwei Beispielberufen sehr unterschiedlich geregelt.

Angehende Zahntechnikerinnen erstellen die Prüfungsstücke in der Gesellenprüfung Teil 2 immer in Räumen der Innung oder Handwerkskammer. In Düsseldorf sind dies die überbetrieblichen Werkstätten der Innung. Hier stehen Räume für die Laborarbeit, die erforderlichen Maschinen und gegebenenfalls ein PC-Raum für digitale Arbeitsschritte zur Verfügung. Innerhalb einer Woche läuft dann die Prüfung ab – unter Aufsicht. Material und Werkzeug bringt der Prüfling selber mit, um sicherzustellen, dass mit vertrauten Materialien gearbeitet wird.

Die Mediengestalter Bild und Ton können ihr Prüfungsstück in der Regel auf eigene Faust und unbeaufsichtigt produzieren. Sie haben ebenfalls 24 Stunden Zeit und erstellen ihr Bild- und Tonprojekt zum Beispiel im Ausbildungsbetrieb oder in anderen geeigneten Produktionsumgebungen.

Wichtig ist in allen Berufen: Dem Prüfling müssen die Materialien und Arbeitsmittel zur Verfügung stehen, die er für die Erstellung des Prüfungsstücks benötigt.

Zur praktischen Durchführung: Wie läuft sie ab?

„Montags wird der Platz für die Zahntechniker eingerichtet, danach beginnt die Arbeitszeit, in der die Prüflinge die drei Prüfungsstücke schaffen müssen“, sagt Peiffer-Meyer. Wie sie ihre Zeit dabei einteilen, ist ihnen überlassen. „Das gehört auch zum Arbeitsmanagement dazu, dass sie einschätzen können, wie lange sie wofür brauchen.“ Während der 24 Stunden im Laufe der Woche, in der die Prüflinge ihre Aufgaben umsetzen, werden sie durch eine Aufsicht betreut. Am Ende jedes Tages müssen sie ihre Modelle in einer Box verschließen und dürfen erst am nächsten Morgen weiter daran arbeiten.

Im Gegensatz zu den Zahntechnik-Prüflingen arbeiten die angehenden Mediengestalterinnen unbeaufsichtigt. Um sicherzustellen, dass sie ihr Produkt ohne externe Hilfe eigenverantwortlich produzieren und den Bearbeitungszeitraum nicht überschreiten, können Zeitstempel oder Dateiversionen überprüft werden. (Siehe hierzu auch weiter unten: "Wie läuft die Bewertung bei den Mediengestaltern ab?")

Der Prüfungsausschuss ist während der praktischen Durchführung der Prüfung in der Regel nicht anwesend.

Prüfungsprodukt kann mit Präsentation, Dokumentation, Fachgespräch kombiniert sein

In einigen Berufen wird das Prüfungsprodukt mit einem oder mehreren anderen Prüfungsinstrumenten kombiniert: So kann es vorgesehen sein, dass Prüflinge ihre Arbeit in einer Präsentation vorstellen müssen (z.B. Bogenmacherin, Geigenbauer) und damit zeigen, dass sie ihr Produkt nicht nur fertigen, sondern auch präsentieren können. Edelsteinschleiferinnen, Maler und Lackierer oder Fluggerätemechanikerinnen können im auftragsbezogenen Fachgespräch nachweisen, dass sie auch die Vorgehensweise bei der Erstellung des Prüfungsproduktes beschreiben oder fachliche Hintergründe oder Zusammenhänge aufzeigen können. Diese Anforderungen werden in den jeweiligen Prüfungsbereichen genannt. 

Hinweis zur neuen HA 186

Seit Mai 2026 gilt die Hauptausschussempfehlung 186 für die Gestaltung von Prüfungsanforderungen und -instrumenten in Ausbildungsberufen. Beim Prüfungsprodukt/Prüfungsstück heißt es darin, dass eine Kombination mit praxisüblichen Unterlagen, einem Reflexionsgespräch oder einer Präsentation sinnvoll sein kann. Das auftragsbezogene Fachgespräch wird in der HA 186 nicht mehr als mögliche Kombination genannt.

Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen

In unseren zwei Beispielberufen gehört es zur Prüfung, dass die Arbeiten mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert werden. Wenn eine Dokumentation vorgesehen ist, unterstützt sie die Bewertung des Prüfungsstücks. 

„Für die Dokumentation erhalten die Prüflinge im Ausbildungsberuf Zahntechnik in der Regel dreigeteilte Bögen“, erklärt Peiffer-Meyer, „für die Planung, Dokumentation und Beurteilung.“ Den Planungsbogen erstellt der Prüfling zuvor im Betrieb und trägt dort Arbeitsschritte, Materialien und Zeitplanung ein. In der Prüfung erhält er dann die Planung zusammen mit dem zu bearbeitenden Modell zurück. „Die Planung ist dann sozusagen schon registriert und abgehakt. Sie kann retrospektiv nicht mehr geändert werden.“ Auf den Bögen können die Prüflinge stichpunktartig notieren, was sie jeweils am Prüfungstag gemacht haben. „Ansonsten gibt es keine Vorgaben.“ 

Diese Dokumentation – und damit der Tagesfortschritt – wird jeden Tag von der Aufsichtsperson abgezeichnet. Abends werden die Arbeit sowie die Bögen in einer Kiste verschlossen und erst am nächsten Prüfungstag an den Prüfling zurückgegeben.

Die Prüflinge zeigen, dass sie ihre Arbeit methodisch planen, durchführen, bewerten und dokumentieren können – wie im Laboralltag üblich. Am Ende der Prüfungswoche erhält der Prüfungsausschuss die Kisten mit den Prüfungsstücken inklusive der Dokumentation zur Bewertung.

Alles was normalerweise beim Arbeitsprozess anfällt, muss mit abgegeben werden.

Helge Berlitz-Olle, Prüfer

Auch bei den Mediengestalterinnen Bild und Ton hat der Prüfling die Abläufe zu dokumentieren und „das Bild- und Tonprodukt mit Medienbegleitdaten bereitzustellen“ (s. Ausbildungsordnung). „Die Medienbegleitdaten sind unter anderem technische Angaben zu diesem Stück“, erklärt Berlitz-Olle, „Timecodes, Spurenbelegung und auch Rechte im Hinblick auf verwendete Musik oder Bilder gehören dazu.“ Dabei geht es darum, realistische, berufsübliche Produktionsunterlagen zusammenzustellen. „Das muss nicht extra aufgearbeitet werden“, betont der Prüfer. „Alles, was normalerweise beim Arbeitsprozess anfällt, muss einfach mit abgegeben werden.“

Die Planung darf nach Produktionsbeginn nicht mehr geändert werden. Sollte es dennoch Abweichungen des fertigen Produkts gegenüber dem genehmigten Konzept geben, müssen die Prüflinge diese in der Dokumentation aufführen und begründen.

Wie geht der Prüfungsausschuss bei der Bewertung des Prüfungsstücks vor?

Beim Prüfungsstück geht es darum, das Ergebnis zu bewerten, nicht den Arbeitsprozess. Prüfungsstücke und Prüfungsprodukte sind nicht flüchtige Prüfungsleistungen. Das bedeutet, Erbringung und Bewertung der Prüfungsleistung können ohne Verlust an Erkenntnis zeitlich auseinanderfallen. 

Die abschließende Bewertung nicht flüchtiger Prüfungsleistungen darf nach der sogenannten Zwei-Prüfenden-Regelung auf zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses übertragen werden. Die Bewertung des fertigen Produktes erfolgt nach zuvor festgelegten Kriterien. 

Zahntechnik-Prüfungsausschuss kommt am Ende der Prüfungswoche zusammen

„Am Ende der Prüfungswoche kommen die Prüfungsausschussmitglieder dazu – und dann wird in der Regel freitags und/oder samstags bewertet“, beschreibt Peiffer-Meyer den praktischen Ablauf bei den Zahntechnikern. „In der Regel sitzen wir dort zu zweit, Meister und Geselle, und beurteilen die Arbeiten.“ Über ein digitales Bewertungssystem, das die Innung bereitstellt, werden Punkte eingetragen. „Wir beginnen bei jedem Prüfungsstück immer mit der vollen Punktzahl (100) und rechnen bei Qualitätsmängeln Abzüge in Fünfer-Schritten herunter“, erklärt die Prüferin und nennt ein Beispiel: „Wenn es etwa für einen tollen Kronenrand 30 Punkte gegeben hätte, gibt es für einen schlechteren vielleicht noch 20.“ Die Abzüge erfolgen nach festgelegten Kriterien. Die Bewertung wird so protokolliert, dass sie auch später noch nachvollziehbar ist. 

Die Bewertung wird so protokolliert, dass sie auch später noch nachvollziehbar ist.

Marion Peiffer-Meyer, Prüferin

Wenn die Bewertung beider Personen über 10 Prozent auseinanderliegt, wird eine dritte Bewertung durch einen Berufsschullehrer eingeholt. Dies komme aber sehr selten vor. .1

„Die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen kann die Bewertung eigentlich nur positiv beeinflussen. Wenn wir sehen: Der Prüfling hat einen Fehler erkannt, reflektiert und eingeordnet, erhält er mehr Punkte.“ Solange das Prüfungsprodukt vollständig ist, gibt es im Gegensatz dazu keine Abzüge, wenn der Prüfling seinen Fehler in der Dokumentation nicht beurteilt hat.

Wie läuft die Bewertung bei den Mediengestaltern ab?

In Hamburg bewertet der Prüfungsausschuss die eingereichten Bild- und Tonprodukte in der Regel in voller Besetzung. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob sich alle Mitglieder hierfür zusammensetzen oder jedes Mitglied für sich bewertet. „In anderen Bundesländern, in denen sehr viele Filme zu prüfen sind, werden sie wahrscheinlich die Zwei-Prüfenden-Regelung anwenden“, vermutet Berlitz-Olle.

Das Realisierungskonzept, das die Prüflinge im Vorfeld erstellen müssen, bevor es an die Umsetzung geht, spielt bei der Bewertung des Prüfungsstücks eine große Rolle: „Ich kann nicht ein Konzept schreiben und danach einen komplett anderen Film abgeben“, betont der Prüfer. Neben dem Realisierungskonzept und dessen Übereinstimmung mit dem Endprodukt wird das Produkt selbst bewertet. „Es werden alle Gestaltungsebenen bewertet, Bildtechnik, Tontechnik etc.“, beschreibt er. „Hierfür liefert die PAL einen Bewertungsbogen mit."

Für die Bewertung der Gestaltungsebenen liefert die PAL einen Bewertungsbogen mit

Helge Berlitz-Olle, Prüfer

Auch die Dokumentation fließt in die Bewertung mit ein. Die technischen Angaben sowie Rechteerklärungen müssen vollständig und korrekt sein, die Produktionsabläufe nachvollziehbar. Am Schluss wird aus den Teilaspekten eine Gesamtbewertung des Stückes abgegeben.

Lässt sich sicherstellen, dass der Prüfling sein Produkt eigenständig erstellt hat?

Bei den Zahntechnik-Prüfungen stellt eine Aufsicht das selbstständige Arbeiten der Prüflinge sicher. Und wie sieht das bei den Mediengestaltern Bild und Ton aus? Die Dokumentation hilft dabei nachzuvollziehen, ob der Prüfling sein Prüfungsstück in 24 Stunden und ohne fremde Hilfe erstellt hat. „Es gibt Bundesländer, in denen die Prüfungsausschüsse ans Set fahren und dort die Prüflinge besuchen“, sagt Berlitz-Olle. Oft seien hierfür allerdings die Ressourcen nicht vorhanden. „Es kam schon drei, viermal vor, dass alle Prüfungsausschussmitglieder die Bearbeitung im Prüfungszeitraum angezweifelt haben. Aus der Erfahrung weiß man: das kann in der Zeit nicht geschafft werden.“ In solchen Fällen könne man sich zusätzlich das sogenannte Rohmaterial noch zeigen lassen, in dem es Zeitstempel gibt – wann wurde gedreht, wann wurde bearbeitet? Wenn jemand etwa schon vor dem Prüfungszeitraum Grafiken erstellt oder zu drehen beginnt, „dann ist das ein Täuschungsversuch.“

Welchen Tipp würden die Prüfungs-Experten neuen Prüfenden mitgeben?

Helge Berlitz-Olle würde neuen Prüfenden mitgeben, dass sie sich von dem, was kommt, überraschen lassen und die eigene Vorstellung vom finalen Produkt erstmal rausnehmen. Bewertet würde nach einem klaren Bewertungsraster und nicht nach persönlichem Geschmack. „Gerade bei den Mediengestaltern passiert einiges, was neue Formate angeht.“ Schnelle Schnitte oder visuelle Trends, die dem eigenen ästhetischen Empfinden widersprechen, seien kein Grund zur Abwertung. 

„Sei neutral, möglichst gerecht und unvoreingenommen offen für andere Ergebnisse im Prüfungsrahmen“, ist ein Tipp, den Marion Peiffer-Meyer für neue Prüfende hat. Neben der Teilnahme an einer Prüferschulung wegen der Rechtssicherheit sei auch das Hospitieren eine gute Idee. So könnten neue Prüferinnen und Prüfer sehen, worauf sie achten müssen. Und noch ein Tipp: "Sei dir mit Blick auf deine eigene Prüfung damals bewusst, wie stressig die Woche für die Prüflinge ist."