Welche Stelle in Ihrem Fall zuständig ist, ist in § 71 ff. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) definiert. Entscheidend ist vor allem, welcher Berufsgruppe Sie angehören. Denn je nachdem, in welcher Branche bzw. Organisationsform Sie tätig sind, kann Ihre Angelegenheit in einen gänzlich anderen Zuständigkeitsbereich fallen.
- Bei Berufen, die nach der Handwerksordnung geregelt sind, sind die Handwerkskammern "zuständige Stellen im Sinne des Gesetzes". Bei Berufen, die nach BBiG verordnet sind, sind dies die Industrie- und Handelskammern. Wichtig: es gibt auch Berufe, die sowohl nach BBiG als auch nach HwO geregelt sind.
- Wer in der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Hauswirtschaft tätig ist, sollte sich an die jeweils zuständige Landwirtschaftskammer oder Landesbehörde wenden.
- Für Fachangestellte der freien Berufe gelten – je nach Tätigkeitsfeld – die folgenden Zuständigkeiten: Beschäftige in der Rechtspflege sollten sich an die entsprechenden Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern beziehungsweise Notarkassen wenden.
- Für Wirtschaftsprüfer/-innen ist die Wirtschaftsprüferkammer, für Steuerberater/-innen sind die jeweiligen Steuerberaterkammern zuständig. Bei den Gesundheitsberufen sind dies die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte, oder Apothekerkammern (je nach Bereich).
- Im Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Dienstes bestimmen die entsprechenden Behörden des Bundes oder der Länder die zuständigen Stellen.
Ist für Ihren Berufsbereich keine Kammer festgelegt, können die Länder die jeweils zuständige Stelle bestimmen.