Um die Funktionsfähigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, haben die Mitglieder Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Diese werden nur im Verhinderungsfall eines ordentlichen Mitglieds tätig. So soll die Funktionsfähigkeit des Ausschusses gewährleistet werden, auch wenn einzelne Prüfer/-innen ausfallen.
In der Regel haben die Mitglieder keine persönlichen Stellvertreter/-innen, sondern Vertreter/-innen innerhalb der jeweiligen Gruppe. Die Zahl der Stellvertreter/-innen muss daher nicht der Anzahl der ordentlichen Mitglieder entsprechen.
In Ausnahmefällen kann auch die Vertretung durch ein Mitglied einer anderen Gruppe erfolgen, wenn der Prüfungsausschuss dies beschließt, um seine Beschlussfähigkeit sicherzustellen.
In jedem Fall aber gelten für die Stellvertreter/-innen die gleichen Anforderungen, die an die ordentlichen Prüfungsausschussmitglieder gestellt werden.
Durch Einladung zu den Sitzungen, die Teilnahme als Gast bei Prüfungen - außer bei der Beratung und Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis - sowie das Zusenden relevanter Materialien und Informationen können die Stellvertreter/-innen auf die Arbeit im Ausschuss vorbereitet werden.