Mindestausbildungsvergütung steigt auf 764 Euro
8. Oktober 2026
Damit gelten ab dem Jahr 2027 die folgenden monatlichen Mindestausbildungsvergütungen:
- 764 Euro im ersten Ausbildungsjahr
- 902 Euro im zweiten Ausbildungsjahr
- 1.031 Euro im dritten Ausbildungsjahr
- 1.070 Euro im vierten Ausbildungsjahr
Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung setzt seit 2020 eine Untergrenze für die monatliche Bezahlung von Auszubildenden. 2026 beträgt sie im ersten Ausbildungsjahr 724 Euro. Tarifgebundene Betriebe können sich an einen Tarifvertrag halten, auch wenn dessen Vergütung unter dem Mindestbetrag liegt. Nicht tarifgebundene Betriebe müssen mindestens die Mindestausbildungsvergütung zahlen. Zugleich darf ihre Vergütung höchstens 20 Prozent unter dem einschlägigen Branchen- und Regionalsatz liegen.
Die Mindestausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr wird nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) jährlich angepasst. Maßgeblich ist die Entwicklung der durchschnittlichen Ausbildungsvergütungen in den beiden Vorjahren. Für die weiteren Ausbildungsjahre schreibt das BBiG Zuschläge auf diesen Betrag vor: 18 Prozent im zweiten, 35 Prozent im dritten und 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.
Seit 2023 schreibt das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) die Mindestausbildungsvergütung fort. Auswertungen zeigen, dass seit der Einführung der Mindestausbildungsvergütung im Jahr 2020 für drei bis vier Prozent der neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse im ersten Ausbildungsjahr eine Vergütung in Höhe der Mindestausbildungsvergütung vereinbart worden ist. Wie häufig das vorkommt, unterscheidet sich deutlich nach Ausbildungsbereich, Beruf und Region.
Die meisten Auszubildenden erhalten deutlich mehr als die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. In tarifgebundenen Betrieben lag die durchschnittliche Bruttomonatsvergütung 2025 laut BIBB über alle Ausbildungsjahre hinweg bei 1.209 Euro. Je nach Zuständigkeitsbereich und Ausbildungsberuf kann sie jedoch stark vom Durchschnitt abweichen.
(Quelle: Pressemitteilung des BIBB vom 07.10.2026)
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