FAQ Bauwirtschaftsberufe 2026
30. Juli 2026
Die Inhalte der vorliegenden FAQ-Liste erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei darüber hinausgehenden Fragen oder offenen Sachverhalten ist die jeweils örtlich zuständige Stelle einzubeziehen. Dieser obliegt zudem die abschließende Entscheidungsbefugnis.
A. Überblick und Gestaltungsbeginn
Die Ausbildungsberufe der Bauwirtschaft wurden modernisiert, um technische Entwicklungen und veränderte Anforderungen der Baupraxis systematisch in der Ausbildung abzubilden. Dazu gehören insbesondere Nachhaltigkeit, Klimaschutz, Digitalisierung, Bauen im Bestand sowie eine stärker handlungsorientierte Beschreibung beruflicher Kompetenzen. Die Neuordnung ist deshalb nicht nur ein formaler Verordnungswechsel, sondern eine Aktualisierung dessen, was Auszubildende in Betrieb, Berufsschule und überbetrieblicher Ausbildung lernen und in Prüfungen nachweisen sollen.
Die neuen Ausbildungsordnungen gelten für Ausbildungen, die am 1. August 2026 oder später beginnen. Entscheidend ist dabei der tatsächliche Ausbildungsbeginn, nicht der Zeitpunkt, zu dem der Ausbildungsvertrag geschlossen wurde. Wird ein Vertrag also vor dem 1. August 2026 geschlossen, beginnt die Ausbildung aber erst am 1. August 2026 oder später, ist die neue Ausbildungsordnung anzuwenden. Für bereits begonnene Ausbildungsverhältnisse gelten die Übergangsregelungen der jeweiligen alten beziehungsweise neuen Ordnung.
Insgesamt wurden 19 Berufe in der Bauwirtschaft neu geordnet. Sie verteilen sich auf die Bereiche Ausbau, Hochbau und Tiefbau. Davon sind 16 Berufe dreijährig und drei Berufe zweijährig angelegt. Die drei zweijährigen Facharbeiterberufe sind jeweils bereichsbezogen ausgestaltet und bleiben an passende dreijährige Berufe anschlussfähig, sodass die Struktur des Anrechnungsmodells praktisch genutzt werden kann.
Die neu geordneten Berufe sind in die drei Bereiche Ausbau, Hochbau und Tiefbau gegliedert. Jeder Bereich enthält einen zweijährigen Facharbeiterberuf und mehrere dreijährige Ausbildungsberufe, die fachlich an diesen Bereich anschließen. Grundsätzlich gilt: Alle Berufe haben mehr oder weniger die selben Ausbildungsinhalte im ersten Ausbildungsjahr (Ausnahme: Ausbau hat keine Tiefbauinhalte und Tiefbau hat keine Ausbauinhalte.) Im zweiten Ausbildungsjahr wird bereichsspezifisch ausgebildet. Im dritten Ausbildungsjahr geht es um die dreijährigen Zielberufe. Anrechnung, Rückfalloption, Prüfungsstruktur und ÜLU-Umfang hängen davon ab, ob ein zweijähriger oder ein dreijähriger Beruf betrachtet wird und welchem Bereich der Beruf zugeordnet ist.
An die Stelle der früher häufig als „Stufenausbildung“ bezeichneten Logik tritt das Anrechnungsmodell. Zweijährige Berufe bleiben dadurch anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen, ohne dass die Bauwirtschaftsberufe als klassische Stufenausbildung dargestellt werden sollten. Der Begriff „Stufenausbildung“ ist missverständlich, weil eine echte Stufenausbildung voraussetzt, dass erst der Abschluss einer Stufe zur Fortsetzung der nächsten Stufe befähigt. Das trifft hier nicht zu. Dreijährige Ausbildungsberufe können auch ohne den entsprechenden Facharbeiterberuf absolviert zu haben, ausgebildet werden.
Ergänzend zu den FAQ steht eine gesonderte Linksammlung zur Verfügung. Sie bündelt zentrale Informations- und Umsetzungsangebote, darunter die BIBB-Seiten zu den Bauwirtschaftsberufen, die Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrpläne, die Umsetzungshilfen „Ausbildung gestalten“, die Angebote auf Leando, die HPI-Unterweisungspläne sowie die Informationsseite des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB).
Die Linksammlung ist thematisch gegliedert und wird fortlaufend aktualisiert, da weitere Materialien hinzukommen und sich Internetadressen oder Veröffentlichungsstände ändern können. Die verlinkten Angebote dienen der praktischen Orientierung; maßgeblich bleiben die jeweiligen Ausbildungsordnungen.
B. Ausbildungsstruktur und Bereiche
Das Anrechnungsmodell beschreibt die Anschlussfähigkeit der zweijährigen Berufe an die passenden dreijährigen Ausbildungsberufe. Wird nach einem erfolgreichen zweijährigen Abschluss die Ausbildung in einem einschlägigen dreijährigen Beruf fortgesetzt, können bereits erbrachte Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen berücksichtigt werden. Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird als Teil 1 der gestreckten Prüfung des dreijährigen Berufs angerechnet, soweit die jeweilige Verordnung dies vorsieht. Anrechnung bedeutet nicht automatisch freie Austauschbarkeit aller Berufe, sondern eine geregelte Fortsetzung innerhalb der vorgesehenen fachlichen Struktur im jeweiligen Bereich.
Der Schwerpunkt im zweijährigen Beruf beschreibt die berufsspezifische Ausrichtung innerhalb des jeweiligen Bereichs Ausbau, Hochbau oder Tiefbau. Er sorgt dafür, dass die zweijährige Ausbildung nicht nur allgemeine bereichsbezogene Grundlagen vermittelt, sondern fachlich auf einen möglichen Anschluss an bestimmte dreijährige Berufe vorbereitet. Insgesamt werden in einer zweijährigen Ausbildung schwerpunktmäßige Inhalte im Rahmen von 26 Richtwert-Wochen vermittelt: 10 Wochen im ersten Ausbildungsjahr und 16 Wochen im zweiten Ausbildungsjahr. Die Schwerpunkte entsprechen den dreijährigen Zielberufen. Beispiel: Im Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter/-in werden im Rahmen von 26 Richtwert-Wochen Ausbildungsinhalte im Schwerpunkt Maurerarbeiten vermittelt. Diese Inhalte sind mit den ersten zwei Ausbildungsjahren im dreijährigen Ausbildungsberuf Maurer/-in identisch.
Im Tiefbaubereich wurden zwei Berufsbezeichnungen weiterentwickelt. Aus Kanalbauer/-in wird Kanalbauer/-in für Infrastrukturtechnik; aus Rohrleitungsbauer/-in wird Leitungsbauer/-in für Infrastrukturtechnik. Die Anpassung der Berufsbezeichnungen wurde auf Grund der erweiterten Kompetenzen in den Berufsbildern vorgenommen. Darüber hinaus wurde die Schreibweise des Ausbildungsberufs Stuckateur und Stuckateurein an die neuen Rechtschreibregeln angepasst.
C. Übergangsregelungen
Für die Zuordnung zur alten oder neuen Ausbildungsordnung ist der Ausbildungsbeginn maßgeblich. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist dagegen nicht ausschlaggebend. Beginnt die Ausbildung am 1. August 2026 oder später, gilt die neue Ausbildungsordnung, auch wenn der Vertrag schon vorher abgeschlossen wurde.
Für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gilt, dass diese nach der alten Verordnung von 1999 zu Ende geführt werden müssen. Sie werden grundsätzlich nach der Regelung fortgeführt, nach der sie begonnen wurden.
Die in der neuen Verordnung genannte Frist 31. Juli 2030 betrifft zweijährige Abschlüsse auf Grundlage der alten Ausbildungsverordnung, die in einer dreijährigen Ausbildung fortgesetzt werden sollen. Die dreijährige Prüfung wird nach alter Ausbildungsverordnung nur noch bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 angeboten. Etwaige Nachprüfungen sind in diese Frist einzubeziehen. Nach Ablauf der Frist ist der beschriebene alte Anschlussweg nicht mehr möglich. Mit anderen Worten: Personen mit einem 2-jährigen Abschluss auf Basis der alten Ausbildungsverordnung, können diesen ab dem 1. August 2030 nicht mehr in einer 3-jährige Ausbildung fortsetzen. Sofern sie danach einen dreijährigen Abschluss anstreben, müssen sie die gesamte dreijährige Ausbildung absolvieren.
Ein alter zweijähriger Abschluss kann nicht auf eine neue dreijährige Ausbildung angerechnet werden. Die Übergangsregelung ist vielmehr dafür gedacht, den alten 2+1-Weg in einem begrenzten Zeitraum fortzuführen: Wer einen alten zweijährigen Abschluss erworben hat, kann innerhalb der Übergangsfrist noch den entsprechenden alten dreijährigen Abschluss anstreben. Wird dagegen ein neuer dreijähriger Abschluss angestrebt, so ist die gesamte dreijährige Ausbildung zu absolvieren.
Ja. In der Übergangsphase müssen Prüfungsangebote für Vorgängerberufe und neu geordnete Berufe parallel geplant werden. Die genauen Prüfungstermine legt die Zuständige Stelle fest.
D. Überbetriebliche Ausbildung
Die überbetriebliche Ausbildung ergänzt die betriebliche Ausbildung. Sie vertieft und erweitert die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und trägt dazu bei, unabhängig von der Spezialisierung des Ausbildungsbetriebs ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen. Die Inhalte werden in den jeweiligen Unterweisungsplänen konkretisiert.
Für die dreijährigen Berufe sind insgesamt 30 Pflichtwochen über drei Ausbildungsjahre vorgesehen. Diese verteilen sich auf 13 Wochen im ersten Ausbildungsjahr, 11 Wochen im zweiten Ausbildungsjahr und 6 Wochen im dritten Ausbildungsjahr. Für die zweijährigen Berufe ergeben sich 24 Pflichtwochen in den ersten beiden Ausbildungsjahren, also 13 Wochen im ersten und 11 Wochen im zweiten Ausbildungsjahr. Berufsspezifische Details und konkrete Inhalte können den Unterweisungsplänen entnommen werden.
Wahlwochen sind zusätzliche überbetriebliche Angebote, die die verpflichtenden ÜLU-Anteile ergänzen können. Für dreijährige Berufe sind insgesamt bis zu 9 Wahlwochen vorgesehen; für zweijährige Berufe sind es bis zu 5 Wahlwochen. Die Inhalte der Wahlwochen können flexibel angeboten werden, müssen aber inhaltlich am Berufsbilde der Ausbildungsordnung orientiert sein. Pflichtwochen sind verbindlich, Wahlwochen sind zusätzliche Vertiefungs- oder Ergänzungsangebote. Über Bedarf, Umfang, Verteilung und Inhalte der Wahlwochen entscheidet der Ausbildungsbetrieb.
Die Entscheidung über die Wahrnehmung der Wahlwochen trifft der Ausbildende, also der Ausbildungsbetrieb. Das ist konsequent, weil die ÜLU Teil der betrieblichen Ausbildung ist und der Betrieb die Verantwortung für die Ausbildung trägt. Handwerkskammern oder andere Stellen können Wahlwochen nicht durch Beschluss zu Pflichtwochen umwandeln.
Die Sozialpartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) haben sich am 6. Januar 2023 auf folgende Regelung verständigt: Sofern ein Auszubildender bzw. eine Auszubildende in Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung (GAP) eine Gesamtpunktzahl von weniger als 55 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht hat, entsteht für ihn bzw. sie der Anspruch auf 2 Wahlwochen in einem überbetrieblichen Ausbildungszentrum. Diese beiden Wahlwochen sind Bestandteil der maximal möglichen 9 Wahlwochen.
Die HPI-Unterweisungspläne für das erste Ausbildungsjahr in der Bauwirtschaft stehen seit Februar 2026 zur Verfügung. Nach aktueller Planung sollen die Unterweisungspläne für das zweite Ausbildungsjahr bis Ende 2026 und für das dritte Ausbildungsjahr bis August 2027 veröffentlicht werden. Die Erarbeitung erfolgt durch Sachverständige der Bauwirtschaft unter Leitung des Heinz-Piest-Instituts für Handwerkstechnik an der Leibnitz Universität Hannover.
Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer (§ 27c Absatz 1 HWO / § 8 Absatz 1 BBiG) sowie eine vorzeitige Prüfung (§ 37 Absatz 1 HWO / § 45 Absatz 1 BBiG) sind möglich, „wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.“ Die Umsetzung erfolgt nach den Richtlinien des BIBB (Hauptausschussempfehlung Nr. 129). Gekürzt wird dabei ausschließlich die Dauer, nicht jedoch der Inhalt der Ausbildung.
Nein. Da die ÜLU Teil der betrieblichen Ausbildung ist, kann für die Teilnahme an den ÜLU-Pflicht- beziehungsweise -Wahlwochen grundsätzlich nur der Ausbildungsbetrieb freistellen, nicht die Berufsschule. Die konkrete Abstimmung vor Ort erfolgt im Rahmen der Lernortkooperation zwischen Berufsschule, zuständiger Stelle, Ausbildungsbetrieb und ÜLU-Bildungszentrum.
E. Berufsschule, WiSo und Dokumentation
Ja. Parallel zu den Ausbildungsordnungen wurden die Rahmenlehrpläne für den Berufsschulunterricht überarbeitet und mit den Ausbildungsinhalten der betrieblichen Ausbildung abgestimmt. Damit passen betriebliche Ausbildung und Berufsschule inhaltlich zusammen. Die Entsprechungsliste ist dabei als Verbindung zwischen Ausbildungsrahmenplan und Rahmenlehrplan wichtig, weil sie Lernziele und Lernfelder aufeinander bezieht.
Nein. Wirtschafts- und Sozialkunde ist keine Aufgabe der überbetrieblichen Ausbildung, sondern des Berufsschulunterrichts. In der ÜLU werden fachpraktische beziehungsweise berufspraktische Inhalte der Ausbildung ergänzt und vertieft. Für die Prüfungsstruktur bleibt WiSo dennoch relevant, weil WiSo in der Abschluss- beziehungsweise Gesellenprüfung als schriftlicher Prüfungsbereich vorgesehen ist.
Nein. Die WiSo-Prüfung im zweijährigen Beruf findet nach zwei Ausbildungsjahren statt, während WiSo im dreijährigen Beruf am Ende des dritten Ausbildungsjahres geprüft wird. Die Kompetenzniveaus unterscheiden sich, auch wenn beide Prüfungen jeweils 60 Minuten dauern. Der Unterschied der beiden WiSo-Prüfungen ist insbesondere für die Anrechnung und die Rückfalloption wichtig.
Nein. Wer nach einem bestandenen zweijährigen Abschluss die Ausbildung in einem dreijährigen Beruf fortsetzt, muss am Ende der dreijährigen Ausbildung erneut eine WiSo-Prüfung ablegen.
Der Ausbildungsnachweis beziehungsweise das Berichtsheft ist verpflichtend zu führen. Er dokumentiert den Verlauf der Ausbildung und bleibt ein wichtiges Instrument, um betriebliche, schulische und überbetriebliche Ausbildungsinhalte nachvollziehbar zu machen. Der Ausbildungsnachweis ist auch für die Prüfungszulassung wichtig: Auszubildende müssen ihn führen, und Ausbildende müssen sie dazu anhalten. Der Ausbildende muss Gelegenheit haben, ihn am Arbeitsplatz zu führen. Der Ausbildungsnachweis hilft dabei, Lücken früh zu erkennen und nachzuweisen, dass die Inhalte aus Betrieb, Berufsschule und ÜLU entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan und Rahmenlehrplan vermittelt wurden.
Praxisübliche Unterlagen sind berufstypische Dokumente, die sich auf die praktische Prüfungsleistung beziehen und deren Bewertung ergänzen. Dazu können beispielsweise Stücklisten, Pläne, Skizzen, Berechnungen oder Messprotokolle gehören. Welche Unterlagen zu erstellen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Beruf und der Prüfungsaufgabe; bewertet werden Inhalt und Form der Unterlagen.
Berufliche Vorqualifizierungen in Schulen oder außerbetrieblichen Einrichtungen können bei Beginn der Ausbildung angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die Landesregierung durch Rechtsvorschrift. Falls nicht, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall. Die konkrete Umsetzung in den einzelnen Bundesländern ist heterogen.
F. Prüfungsstruktur
Nein. Die gestreckte Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung gilt für die 16 dreijährigen Berufe. In den zweijährigen Berufen bleibt es bei der Zwischenprüfung und der Abschluss- beziehungsweise Gesellenprüfung am Ende der zweijährigen Ausbildung. Das ist ein zentraler Unterschied zwischen den Ausbildungswegen.
Die Zwischenprüfung der zweijährigen Berufe findet im dritten Ausbildungshalbjahr statt. Sie umfasst einen Prüfungsbereich ohne anteilige Gewichtung. Dabei werden eine Arbeitsaufgabe mit Dokumentation und eine schriftliche Prüfung durchgeführt. Die Zwischenprüfung ist eine Lernstandskontrolle und die Teilnahme ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Die Abschluss- beziehungsweise Gesellenprüfung der zweijährigen Berufe besteht aus drei Prüfungsbereichen. Die praktische Arbeitsaufgabe mit Dokumentation wird mit 60 Prozent gewichtet, die fachbezogene schriftliche Prüfung mit 30 Prozent und Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. Die Prüfungszeiten betragen 8 Stunden für die praktische Aufgabe (Ausnahme Tiefbau: 7 Stunden), 2 Stunden für die schriftliche Prüfung und 1 Stunde für WiSo. Wichtig ist: Die Prüfung ist so gestaltet, dass Absolventen eines zweijährigen Berufes im dritten Ausbildungsjahr eines dreijährigen Berufs anschließen können. Im Rahmen des Anrechnungsmodells werden Prüfungsleistungen und Lernzeiten berücksichtigt.
Teil 1 der gestreckten Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Er besteht aus einer praktischen und einer schriftlichen Prüfung, die innerhalb von Teil 1 im Verhältnis 60 zu 40 gewichtet werden. Das daraus gebildete Gesamtergebnis von Teil 1 fließt anschließend mit 40 Prozent in das Gesamtergebnis der dreijährigen Prüfung ein. Eine Zwischenprüfung findet bei der gestreckten Prüfung nicht statt; Teil 1 ist bereits Bestandteil der Abschluss- beziehungsweise Gesellenprüfung.
Teil 2 der gestreckten Prüfung findet am Ende der dreijährigen Ausbildung statt. Er besteht aus einer praktischen Prüfung, zwei fachbezogenen schriftlichen Prüfungen sowie dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde. Für das Gesamtergebnis gilt die Gewichtung: Teil 1 insgesamt 40 Prozent, praktische Prüfung in Teil 2 30 Prozent, die beiden fachbezogenen schriftlichen Prüfungsbereiche jeweils 10 Prozent und WiSo 10 Prozent. Kompetenzen, die bereits in Teil 1 geprüft wurden, können in Teil 2 nicht erneut geprüft werden.
Die fachlichen Inhalte und Methoden der praktischen und fachschriftlichen Prüfung sind identisch beziehungsweise entsprechen einander. Das ist die Grundlage dafür, dass Leistungen aus dem zweijährigen Abschluss bei Fortsetzung in einem passenden dreijährigen Beruf als Teil 1 der gestreckten Prüfung angerechnet werden können. WiSo ist allerdings nur Bestandteil der zweijährigen Abschlussprüfung, nicht jedoch von Teil 1 der dreijährigen Prüfung.
Prüfungszeiten werden in der Verordnung konkret benannt (teilweise in Verbindung mit „insgesamt“). Sie sind somit verbindlich festgelegt . Zulässig ist insofern lediglich die individuelle vorzeitige Beendigung durch den Prüfungsteilnehmer oder -teilnehmende, nicht jedoch die grundsätzliche Verkürzung des Prüfungsrahmens.
„Berufsbezogen“ bezieht sich auf den konkreten Ausbildungsberuf beziehungsweise das Gewerk, etwa Zimmerer, Maurer oder Kanalbauer für Infrastrukturtechnik. „Im Bereich“ meint dagegen den übergeordneten Bereich Ausbau, Hochbau oder Tiefbau. Die Unterscheidung ist wichtig, weil in Teil 2 der gestreckten Prüfung zwei fachbezogene schriftliche Prüfungsbereiche vorgesehen sind, mit entsprechend unterschiedlicher inhaltlicher Ausrichtung.
G. Bestehen, Wiederholung und Ergänzungsprüfung
Für dreijährige Abschlüsse sind die Bestehensregeln kumulativ zu erfüllen. Das Gesamtergebnis aus Teil 1 und Teil 2 muss mindestens "ausreichend" sein, außerdem muss das Ergebnis von Teil 2 mindestens "ausreichend" sein. Der praktische Prüfungsbereich in Teil 2, auch als Sperrfach bezeichnet, muss ebenfalls mindestens "ausreichend" sein. Zusätzlich müssen mindestens zwei weitere Prüfungsbereiche von Teil 2 mindestens "ausreichend" sein, und kein Prüfungsbereich von Teil 2 darf mit "ungenügend" bewertet werden.
Nein. Für Teil 1 gibt es keine eigenständige Bestehensregel. Ein schwaches, auch mangelhaftes oder ungenügendes Ergebnis in Teil 1 kann rechnerisch durch entsprechend gute Leistungen in Teil 2 ausgeglichen werden, sofern alle Bestehensregeln insgesamt erfüllt werden. Entscheidend ist also nicht, dass Teil 1 isoliert bestanden wird, sondern dass das Gesamtergebnis und die gesonderten Anforderungen an Teil 2 erreicht werden.
Nein. Teil 1 ist ein rechtlich unselbstständiger Teil der gestreckten Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung und kann nicht selbstständig wiederholt werden. Wird die Gesamtprüfung bestanden, ist ein isolierter Verbesserungsversuch für Teil 1 nicht möglich. Wird die Gesamtprüfung nicht bestanden, greifen die allgemeinen Wiederholungsregeln für eine Prüfung entsprechend der Mustergesellenprüfungsverordnung: Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen. Mangelhafte oder ungenügende Leistungen in Teil 1 können im Teil 2 ausgeglichen werden, sofern die Bestehensregeln erfüllt sind.
Nein. Ein Wiederholen einzelner Prüfungsteile allein zur Notenverbesserung ist nicht vorgesehen. Das gilt insbesondere für Teil 1 der gestreckten Prüfung, der nicht eigenständig wiederholbar ist. Wenn die Gesamtprüfung nicht bestanden wurde, richtet sich das weitere Vorgehen nach den Wiederholungsregeln und möglichen Anrechnungen bestandener Prüfungsleistungen.
Eine mündliche Ergänzungsprüfung kommt grundsätzlich nur in schriftlichen Prüfungsbereichen in Betracht, und nur wenn sie für das Bestehen den Ausschlag geben kann. Es ist pro Prüfung nur eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich. Sie muss vom Prüfling beantragt werden. Mündliche Ergänzungsprüfungen können nicht zur Verbesserung des Prüfungsergebnisses durchgeführt werden, sondern nur, wenn die Prüfung ansonsten nicht bestanden wäre, das Bestehen jedoch rechnerisch noch möglich ist. Die Verordnung benennt für jede Prüfung explizit, welche Prüfungsbereiche für eine mündliche Ergänzungsprüfung in Frage kommen.
H. Anrechnungsmodell und Rückfalloption
Eine erfolgreich abgeschlossene 2-jährige Ausbildung kann – unabhängig vom Schwerpunkt der 2-jährigen Ausbildung – in jeder 3-jährige Ausbildung des entsprechenden Bereiches (Ausbau, Hochbau oder Tiefbau) angerechnet werden. Beispiele: Ein Ausbaufacharbeiter mit Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten kann das dritte Ausbildungsjahr im Beruf Zimmerer fortsetzen, ein Tiefbaufacharbeiter mit Schwerpunkt Straßenbauarbeiten kann das dritte Ausbildungsjahr im Beruf Gleisbauer fortsetzen.
Bei Fortsetzung der 2-jährigen Ausbildung in einem dreijährigen Beruf des entsprechenden Bereiches (Ausbau, Hochbau oder Tiefbau) wird die Person von Teil 1 befreit, wobei die Prüfungsergebnisse übernommen werden (§ 35a (6) HWO).Zu beachten ist aber, dass WiSo in der zweijährigen Prüfung ein eigener Prüfungsbereich ist, Teil 1 der dreijährigen Prüfung jedoch keine WiSo enthält. Deshalb müssen 2+1 Absolventen zwei WiSo-Prüfungen ablegen: Einmal bei der 2-jährigen Abschluss- und Gesellenprüfung und ein weiteres Mal bei der 3-jährigen Abschluss- oder Gesellenprüfung.
Beim 2+1-Weg werden die einschlägigen Ergebnisse aus dem zweijährigen Abschluss für Teil 1 der gestreckten Prüfung übernommen; die Gewichtungen richten sich anschließend nach der dreijährigen Verordnung. Beispiel: Eine Tiefbaufacharbeiterin (2-jährig) absolviert Arbeitsaufgabe (60 Prozent), schriftliche Aufgaben (30 Prozent) und WiSo (10 Prozent). Dies wird als Teil 1 (3-jährige Ausbildung) mit Arbeitsaufgabe (60 Prozent) und schriftliche Aufgaben (40 Prozent) übernommen. Die WiSo-Note entfällt und WiSo wird in Teil 2 erneut absolviert.
Wenn die dreijährige Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, ermöglicht die Rückfalloption auf Antrag des Prüflings den Erwerb des entsprechenden zweijährigen Facharbeiterabschlusses, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Rückfalloption greift erst, wenn die dreijährige Prüfung (erstmals) nicht bestanden wurde, unabhängig von etwaigen noch folgenden Wiederholungsprüfungen für den 3-jährigen Abschluss.
Voraussetzung ist zunächst, dass die dreijährige Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung nicht bestanden wurde und der Prüfling die Rückfalloption beantragt. Außerdem müssen in Teil 1 der Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sein. Zusätzlich muss der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde aus Teil 2 bestanden sein, wobei ggf. eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden kann; Insgesamt müssen also die Ergebnisse die Anforderungen des entsprechenden zweijährigen Abschlusses erfüllen.
Nein. Die Rückfalloption kann bereits nach dem ersten Nichtbestehen der dreijährigen Prüfung beantragt werden. Gleichwohl sollte die Wiederholung der dreijährigen Prüfung im persönlichen Gespräch grundsätzlich empfohlen werden. Die Chance auf Wiederholung der dreijährigen Prüfung bleibt von der Nutzung der Rückfalloption unberührt.
Der Antrag auf Rückfalloption muss vom Prüfling kommen. Die Kammer beziehungsweise die zuständige Stelle muss nicht alle nicht bestandenen dreijährigen Prüfungen automatisch daraufhin überprüfen, ob ein zweijähriger Abschluss möglich wäre. Gleichwohl sollten Kammern, Prüfungsausschüsse, Berufsschulen und Betriebe Betroffene auf die Möglichkeit hinweisen, damit der Antrag nicht aus Unkenntnis unterbleibt.
Die Verordnung enthält keine ausdrücklich benannte Frist für den Antrag auf Rückfalloption. Praktisch sollte der Antrag möglichst zeitnah nach Bekanntgabe des Nichtbestehens gestellt werden, damit die zuständige Stelle die Voraussetzungen prüfen und das Verfahren ordnungsgemäß abschließen können.
Ja, wenn dadurch der erfolgreiche Erwerb des zweijährigen Abschlusses im Rahmen der Rückfalloption möglich wird. Die mündliche Ergänzungsprüfung bezieht sich dabei auf WiSo aus Teil 2 der dreijährigen Prüfung, nicht auf Teil 1. Hintergrund ist, dass für die Rückfalloption neben mindestens ausreichenden Leistungen in Teil 1 auch die WiSo-Leistung aus Teil 2 relevant ist.
I. Umsetzung, Materialien und Prüfungsangebote
Das BIBB stellt zur Umsetzung der Neuordnung mehrere Informations- und Unterstützungsangebote bereit. Dazu gehören die Landingpage zu den Bauwirtschaftsberufen, berufsspezifische Informationsseiten, die Umsetzungshilfen „Ausbildung gestalten“ sowie die Lernwelt und die Community auf Leando. Die Angebote enthalten sowohl amtliche Informationen zu den Ausbildungsordnungen als auch praxisorientierte Hilfen für die betriebliche, schulische und überbetriebliche Umsetzung. Da weitere Materialien hinzukommen können, wird die zugehörige Linksammlung regelmäßig aktualisiert.
Nach dem DIHK-/PAL-Planungsstand sind für neu geordnete zweijährige Berufe die erste Zwischenprüfung im Herbst 2027 beziehungsweise Frühjahr 2028 und die erste Abschlussprüfung im Sommer 2028 vorgesehen. Für neu geordnete dreijährige Berufe sind Teil 1 im Sommer 2028 und Teil 2 im Winter 2028/29 vorgesehen. Diese Angaben sollten ausdrücklich als Planungsstand formuliert werden, nicht als allgemeingültiger Prüfungskalender für alle Konstellationen. Für konkrete Prüfungstermine bleiben PAL, Kammern und zuständige Stellen maßgeblich.
Für Vorgängerberufe sieht der DIHK-/PAL-Stand letzte Zwischenprüfungen im Herbst 2026 beziehungsweise Frühjahr 2027 vor. Letzte zweijährige Abschlussprüfungen sind nach diesem Stand für Winter 2027/28 und letzte dreijährige Abschlussprüfungen für Winter 2028/29 vorgesehen. Zusätzlich werden schriftliche Wiederholungsprüfungen im Sommer 2028 für zweijährige und im Sommer 2029 für dreijährige Bauberufe genannt. Auch diese Angaben sollten als Planungsstand und nicht als dauerhafte FAQ-Regel formuliert werden.
Linksammlung zur Neuordnung der Bauwirtschaftsberufe
1. Zentrale Informations- und Unterstützungsangebote
1. BIBB: Ausbildungsberufe in der Bauwirtschaft Zentrale Übersichtsseite zur Neuordnung, zu den 19 Berufen, zur Ausbildungsstruktur, zur gestreckten Prüfung und zum Anrechnungsmodell. https://www.bibb.de/de/182919.php Kurzlink: https://www.bibb.de/bauberufe
2. BIBB: Umsetzungshilfen „Ausbildung gestalten“ Übersicht über die berufsspezifischen Umsetzungshilfen mit Ausbildungsrahmenplänen, Prüfungsregelungen und Erläuterungen. https://www.bibb.de/de/197828.php
3. BIBB-Pressemitteilung: Mehr Nachhaltigkeit, neue Strukturen Presseinformation zur Neuordnung der Ausbildungsberufe in der Bauwirtschaft. https://www.bibb.de/de/pressemitteilung_218417.php
4. BIBB: Standardberufsbildpositionen Informationen zu den berufsübergreifenden Mindestanforderungen in den Bereichen Recht, Sicherheit, Nachhaltigkeit und Digitalisierung. https://www.bibb.de/de/134898.php
5. Leando-Community „Ausbilden und Prüfen in der Bauwirtschaft“ Austausch, Veranstaltungen und weiterführende Informationen zur Umsetzung der Neuordnung. https://leando.de/community/ausbilden-und-pruefen-der-bauwirtschaft/about
6. Leando: Übersicht aller Communitys Allgemeiner Zugang zu den Leando-Communitys. https://leando.de/community
7. Zentralverband Deutsches Baugewerbe: Neuordnung Bauberufe Informationsseite des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe zur Neuordnung der Bauberufe. https://www.zdb.de/berufsbildung/neuordnung-bauberufe
2. Ausbildungsordnungen und schulische Ordnungsmittel
8. Bundesgesetzblatt: Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in der Bauwirtschaft Amtlicher Verordnungstext mit Tiefbau-, Hochbau- und Ausbauberufeausbildungsverordnung. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/179/VO.html
9. Kultusministerkonferenz: Downloadbereich Rahmenlehrpläne Zugang zu den Rahmenlehrplänen für die beruflichen Schulen und zu den Listen der Entsprechungen. https://www.kmk.org/service/servicebereich-berufliche-schulen/downloadbereich-rahmenlehrplaene.html
10. BIBB-Hauptausschussempfehlung Nr. 186 Empfehlung zur Gestaltung von Prüfungsanforderungen und Prüfungsinstrumenten in Ausbildungsordnungen. https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA186.pdf
3. Überbetriebliche Ausbildung
11. Heinz-Piest-Institut: Unterweisungspläne Zentrale Datenbank der Unterweisungspläne für die überbetriebliche Ausbildung. https://www.hpi-hannover.de/unterweisungspl%C3%A4ne
12. HPI: ÜLU für die Bauberufe – Unterweisungspläne für das erste Ausbildungsjahr fertig Mitteilung zum Entwicklungs- und Veröffentlichungsstand der neuen Unterweisungspläne. https://www.hpi-hannover.de/post/%C3%BClu-f%C3%BCr-die-bauberufe-unterweisungspl%C3%A4ne-f%C3%BCr-das-1-ausbildungsjahr-fertig
4. Beiträge und Grafiken
13. BWP-Beitrag: Bauwirtschaft – Vorbereitung auf die Umsetzung der modernisierten Ausbildungsordnung Beitrag von Kristina Schäfer in der BWP, Ausgabe 1/2026. https://www.bwp-zeitschrift.de/dienst/publikationen/de/20915
14. BWP-Infografik: Ausbildungsberufe und Struktur der Ausbildung in der Bauwirtschaft Downloadseite der im BWP-Beitrag verwendeten Abbildung. Der im Projekt genannte Kurzlink www.bwp-zeitschrift.de/g12476 führt zu diesem Material. https://www.bwp-zeitschrift.de/dienst/publikationen/de/material/12476
15. BAG-Report: Die Neuordnung der Bauwirtschaftsberufe – Von der Stufenausbildung zum Anrechnungsmodell Grundlagenbeitrag zur neuen Ausbildungsstruktur. https://www.bag-bau-holz-farbe.de/article/berufliche-entwicklungen-in-d…

