Spricht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) bei den persönlichen Anforderungen an das Prüfungspersonal grundsätzlich nur von Sachkunde im jeweiligen Prüfungsgebiet und persönlicher Eignung, so werden in der Handwerksordnung (HwO) die Anforderungen an die Prüfungsausschussmitglieder weiter konkretisiert. Denn § 34 Abs. 3 HwO legt genau fest, welche Kriterien sachkundige Prüfer und Prüferinnen erfüllen müssen. Dabei kommt es vor allem darauf an, für welchen Handwerksberuf der Prüfungsausschuss errichtet wurde. Hier unterscheidet man zwischen:
- zulassungspflichtigem Handwerk,
- zulassungsfreiem Handwerk,
- handwerksähnlichem Gewerbe.
Kommen im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke neben Lehrkräften der berufsbildenden Schulen nur Arbeitgeber/-innen bzw. Betriebsleiter/-innen und Arbeitnehmer/-innen als Prüfungsausschussmitglieder in Betracht, so kann es sich im Fall der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe auch um Beauftragte der jeweiligen Gruppen handeln.
Bei einem zulassungspflichtigen Handwerk ist dabei Voraussetzung, dass die gewählten Arbeitgeber/-innen die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sind. Ansonsten genügt es für die Tätigkeit als Prüfer/-in im Handwerk, wenn die Arbeitgeber/-innen oder deren Beauftragte die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sind.
Die Arbeitnehmer/-innen oder deren Beauftragte müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, abgelegt oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach §4 BBiG bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein, § 34 Abs. 3 S. 3 HwO.