Direkt zum Inhalt

Beitrag

Das Ausbildungsberichtsheft: rechtliche Grundlagen & praktische Hinweise

Ein Ausbildungsnachweis – auch Berichtsheft genannt – ist für Auszubildende gesetzlich vorgeschrieben. Gerade im neuen Berufsfeld der Gestalter:innen für immersive Medien lohnt ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen und die praktische Umsetzung. Hier sind die wichtigsten Informationen auf einen Blick.

1. Gesetzliche Verpflichtung

Laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) (§ 13 Nr. 7 und § 14 Abs. 1 Satz 4) sowie den Ausbildungsverordnungen sind Auszubildende verpflichtet, ein Berichtsheft zu führen. Ausbildende müssen dies ermöglichen und regelmäßig kontrollieren.

2. Form & Häufigkeit

Das Berichtsheft kann analog oder elektronisch geführt werden. Die Form wird im Ausbildungsvertrag festgelegt. Seit dem 1. Oktober 2017 ist auch die digitale Form zulässig. Empfohlen ist eine wöchentliche Dokumentation.

3. Inhalte und Struktur

Erfasst werden betriebliche Tätigkeiten, Unterweisungen, Berufsschulinhalte, überbetriebliche Maßnahmen sowie Fehlzeiten. Das Ziel ist eine vollständige, nachvollziehbare Dokumentation.

4. Prüfung & Unterschriften

Auszubildende füllen das Heft selbstständig aus, versehen es mit Datum und Unterschrift. Ausbildende kontrollieren es regelmäßig. Bei Minderjährigen unterschreiben zusätzlich die Erziehungsberechtigten.

5. Prüfungsrelevanz

Ein ordnungsgemäß geführtes Berichtsheft ist Voraussetzung zur Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 BBiG, § 36 HWO). Es wird bei Prüfungsanmeldung eingereicht, fließt jedoch nicht in die Bewertung ein.

6. Folgen bei Vernachlässigung

Wird das Berichtsheft nicht ordnungsgemäß geführt, drohen Abmahnungen, eine Kündigung oder der Ausschluss von der Prüfung.

7. Praktische Tipps

- Am besten regelmäßig führen, um Stress vor der Prüfung zu vermeiden.

- Das Führen des Hefts ist während der Arbeitszeit erlaubt.

- Digitale Tools können genutzt werden, sofern sie datenschutzkonform sind.

 

Wie ist es bei Euch? Welche Form bevorzugt ihr? Habt Ihr Tipps?

Kommentare

Loggen Sie sich bitte ein um kommentieren zu können