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Ausbildender

Ausbildender nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist, wer andere zur Berufsausbildung einstellt. 

Es kann sich dabei grundsätzlich um jede natürliche Person, ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person aus dem privaten oder öffentlichen Recht handeln – sofern die persönliche Eignung vorliegt und die Ausbildungsstätte zur Ausbildung geeignet ist. Im konkreten Fall ist dabei entscheidend, wer den Ausbildungsvertrag mit dem/der Auszubildenden abschließt. Es kommt dabei gerade nicht darauf an, ob er die Ausbildung selbst durchführt: Denn die Ausbildung kann auch von einer anderen Person übernommen werden, die fachlich und persönlich hierfür geeignet ist. Diese wird dann als Ausbilderin oder Ausbilder bezeichnet.

Weitere Informationen 

Zu den grundlegenden Pflichten im Berufsausbildungsverhältnis nach BBiG und Handwerksordnung (HwO) (§ 3 Abs. 3 BBiG):

§ 2 Abs. 1 BBiG

§ 10 Abs. 1 BBiG

§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG

 

Zur Eignung des Ausbildenden und Ausbilders bei der Ausbildung nach BBiG: 

§ 27 BBiG

§ 28 Abs. 1, Abs. 2 BBiG

§ 29 BBiG

§ 30 BBiG

 

Zur Eignung des Ausbildenden und Ausbilders bei der Ausbildung nach HwO 

§ 21 HwO

§ 22 Abs. 1, Abs. 2 HwO 

§ 22a HwO

§ 22b HwO