Befangenheit im Prüfungswesen
Bei der Zulassung und Prüfung ist es nicht gestattet, dass Angehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 der Musterprüfungsordnung mitwirken.
Folgende Personen sind betroffen:
- Verlobte,
- Ehepartner,
- eingetragene Lebenspartner,
- Verwandte und Schwägerinnen und Schwäger in gerader Linie,
- Geschwister,
- Neffen und Nichten,
- Ehepartner der Geschwister und Geschwister der Ehepartner,
- Geschwister der Eltern,
- Personen, die durch eine langfristige Pflegebeziehung mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Darüber hinaus können Umstände vorliegen, die den Verdacht auf Befangenheit eines Prüfers oder einer Prüferin nahelegen - sowohl seitens des Prüflings als auch seitens des Prüfers oder der Prüferin selbst. In einem solchen Fall muss die betroffene Person dies während der Prüfung dem Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle mitteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft dann die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. In letzterem Fall darf das betroffene Mitglied nicht an der Prüfung teilnehmen.
Personen, die von der Teilnahme ausgeschlossen sind, dürfen bei der Beratung und Entscheidungsfindung nicht anwesend sein. Andernfalls ist die Mitwirkung eines befangenen Prüfers/einer befangenen Prüferin ein Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führt. Dies folgt aus dem Gebot der Chancengleichheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Rügt ein Prüfling die Befangenheit und legt gegen den Prüfungsbescheid Widerspruch ein, kann dies zu einer Aufhebung der Prüfung führen.
Weitere Informationen
- Empfehlung einer Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen HA 120(PDF, 620 KB)
- Empfehlung einer Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen HA 121(PDF, 663 KB)

