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Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern

Die Berufung ist ein Verwaltungsakt, bei dem überprüft und festgestellt wird, ob die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Prüfer oder Prüferin erfüllt sind. Die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern ist in Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung geregelt und erfolgt immer durch die zuständige Stelle. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren berufen. Nach Ablauf dieser Frist besteht die Möglichkeit einer erneuten Berufung. Es können auch kürzere Zeiträume oder die Berufung für nur einen Prüfungstermin in Betracht gezogen werden.

Weitere Informationen 

§ 40 Abs. 3 BBiG 

§ 34 Abs. 2 S. 4 , Abs. 4 bis 6 HwO

https://leando.de/artikel/wie-werde-ich-teil-des-pruefungsausschusses-das-berufungsverfahren.