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Bewertung von Prüfungsleistungen

Die Bewertung von Prüfungsleistungen ist eine grundlegende Aufgabe der Prüfungsausschüsse. Sie kann weitreichende Konsequenzen für die Prüflinge haben. Die Bewertung sollte deswegen wohlüberlegt und anhand von vor der Abnahme der Prüfungsleistung festgelegten Bewertungskriterien erfolgen. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet die Prüfungsleistungen eigenständig und unabhängig. Diese individuellen Bewertungen der Ausschussmitglieder dienen als Grundlage für die gemeinsame Feststellung der Ergebnisse.

Die Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die der Prüfungsausschuss selbst abgenommen hat, sowie der Prüfung insgesamt werden vom gesamten Prüfungsausschuss gefasst. Prüferdelegationen können zur Entlastung des Prüfungsausschusses ebenfalls einzelne Prüfungsleistungen abnehmen und abschließend bewerten.

Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.

Weitere Informationen: 

Leando | Bewertung von Prüfungsleistungen

 

Zur Beschlussfassung des Prüfungsausschusses/der Prüferdelegation:

§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Berufsbildungsgesetz 

§ 35a Abs.1, Abs. 2 Handwerksordnung

 

Zur Einholung gutachterlicher Stellungnahmen Dritter: 

§  25 Abs. 6 Musterprüfungsordnung Abschluss- und Umschulungsprüfung

§ 25 Abs. 6 Musterprüfungsordnung Gesellen- und Umschulungsprüfung