Entschädigungsregelung für Prüfende
Die Arbeit im Prüfungsausschuss oder als Prüfer beziehungsweise als Prüferin ist ehrenamtlich. Es wird jedoch eine angemessene Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis gezahlt, wenn keine andere Entschädigung gewährt wird, § 40 Abs. 6 BBiG. Die Höhe wird von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgelegt. Die Entschädigung für Zeitversäumnis muss mindestens dem Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Dies sind seit 01.01.2021 also mindestens 7 Euro pro Stunde. ( vgl. § 16 JVEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung, BGBl.2020 I S. 3229)

