Externenprüfung
Die sogenannte Externenprüfung eröffnet Erwerbstätigen ohne formale Berufsausbildung die Möglichkeit, ihre beruflichen Fähigkeiten offiziell nachzuweisen und ihre berufliche Weiterentwicklung zu fördern.
Im Rahmen der Externenprüfung können auch Personen zur Abschlussprüfung zugelassen werden, die nachweisen, dass sie in dem entsprechenden Beruf bereits mindestens das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungszeit tätig waren. Die genaue Ausbildungsdauer ist der jeweiligen Ausbildungsordnung zu entnehmen.
Auch Ausbildungszeiten, die in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf absolviert wurden, können auf die Zeiten der Berufstätigkeit angerechnet werden. Welche Ausbildungsberufe als einschlägig in Bezug auf den entsprechenden Beruf gelten, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlich erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers. Außerdem wird geprüft, ob die gesamte Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder nur bestimmte Abschnitte, die für den angestrebten Abschluss relevant sind.
Die vorgeschriebene Mindestzeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber durch Zeugnisse oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass sie oder er bereits über die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit verfügt. Dies kann etwa durch Bescheinigungen oder Zeugenaussagen erfolgen. Dies erlaubt nur eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung, nicht jedoch den vollständigen Verzicht auf einschlägige Berufstätigkeit. Ob von der Mindestdauer abgesehen wird, entscheidet die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen – ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Weitere Informationen
Zur Externenprüfung im Rahmen der Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG):
Zur Externenprüfung im Rahmen der Ausbildung nach Handwerksordnung (HwO):

