Gutachterliche Stellungnahme Dritter
Der Prüfungsausschuss hat die Möglichkeit, zur Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen Gutachten von externen Stellen, insbesondere von berufsbildenden Schulen, einzuholen. Die Beauftragung erfolgt gemäß den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Die Gutachter müssen dabei die gleichen Anforderungen erfüllen wie die Prüfer/-innen. Im Gutachten sollten die wichtigsten Prüfungsabläufe und relevanten Fakten für die Bewertung dokumentiert werden. Die Gutachten dienen lediglich als Vorschlag für die Benotung und stellen nicht die endgültige Bewertung dar. Diese Entscheidung liegt beim Prüfungsausschuss.
Weitere Informationen
§ 25 Abs. 6 MPO für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen HA120.pdf (bibb.de) sowie für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen HA121.pdf (bibb.de

