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Nicht flüchtige Prüfungsleistungen

Bei Prüfungsleistungen wird zwischen “flüchtigen“ und „nicht-flüchtigen“ Prüfungsleistungen unterschieden. Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn es um die Abnahme und Bewertung einer Prüfungsleistung durch zwei Mitglieder des Prüfungsgremiums geht, vgl. § 42 Abs. 5 S. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Nicht-flüchtige Prüfungsleistungen sind solche, bei denen die Erbringung und Bewertung ohne Verlust an Erkenntnis zeitlich auseinander fallen kann und im Prüfungsausschuss hierüber Einvernehmen besteht (Herkert/Töltl, § 42 BBiG, Rdn 29, Stand Dezember 2023). Nicht-flüchtig sind daher z. B. Schriftstücke, Produkte, Arbeitsergebnisse sonstiger Art, wenn sie auch nach der Erstellung noch physisch vorhanden und visuell wahrnehmbar sind. Hierunter fallen insbesondere schriftliche Prüfungsleistungen, aber auch praktische Prüfungsleistungen ohne flüchtige Anteile (Insbesondere wenn nur ein Prüfungsstück bewertet wird, aber nicht dessen Herstellungsprozess). Dann können diese auch nachträglich von Prüfenden bewertet werden.

Vgl. "flüchtige Prüfungsleistungen"

Weitere Informationen

§ 42 Abs. 5 S. 1 BBiG