Protokollführung im Prüfungswesen
Es ist erforderlich, dass eine schriftliche Dokumentation über den Verlauf der Prüfung erstellt wird. Vor Beginn der Prüfung sollte der Prüfungsausschuss festlegen, wer für diese Aufgabe verantwortlich ist.
Weitere Informationen
§ 20 Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen (HA 120)
§ 20 Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen (HA 121)

