Prüfungsordnung
Die zuständige Stelle muss für die Abschlussprüfung bzw. Gesellenprüfung eine Prüfungsordnung erlassen, § 47 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 38 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO). Diese muss festlegen, wer zur Prüfung zugelassen wird, wie die Prüfung strukturiert ist, nach welchen Kriterien bewertet wird, wie die Prüfungszeugnisse vergeben werden, welche Konsequenzen Verstöße gegen die Prüfungsordnung haben und wie eine Wiederholungsprüfung abläuft. Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt Richtlinien für die Prüfungsordnungen, die als Musterprüfungsordnungen bezeichnet werden.
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Beispiel: Hauptausschussempfehlung 120 Empfehlung einer Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen

