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Schriftlich zu bearbeitende Aufgaben

Bei der schriftlichen Bearbeitung von Aufgaben löst der Prüfling fachliche Problemstellungen in beruflichen Handlungssituationen. Ergebnisse sind beispielsweise Lösungen zu Fachfragen, Geschäftsbriefe, Stücklisten oder technische Unterlagen.

Bewertet werden die Lösungen und Ergebnisse sowie gegebenenfalls die dargestellten Lösungswege und die formale Gestaltung. Maßgebliche Kriterien sind insbesondere die fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit, die Argumentationslogik, das Verständnis fachlicher Zusammenhänge sowie die Einhaltung formaler Vorgaben.

Schriftlich zu bearbeitende Aufgaben werden in der Regel nicht mit anderen Prüfungsinstrumenten kombiniert, können jedoch ergänzend eingesetzt sein. Ob dies der Fall ist, ist der jeweiligen Ausbildungsordnung zu entnehmen.

Auch die konkrete Bearbeitungsdauer steht in der jeweiligen Ausbildungsordnung. Sie darf in Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen in der Regel maximal 300 Minuten betragen. Die Aufgaben werden von den Prüfenden beziehungsweise der prüfenden Stelle vorgegeben. Die konkrete Bearbeitungsdauer steht in der jeweiligen Ausbildungsordnung.

Eine Anwesenheit der Prüfenden während der Bearbeitung ist nicht erforderlich; üblicherweise wird eine Prüfungsaufsicht eingesetzt.
    

Weitere Informationen

Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 27. März 2026 zur Gestaltung von Prüfungsanforderungen und -instrumenten in Ausbildungsordnungen (Hauptausschussempfehlung 186)

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