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Stellvertretung im Prüfungsausschuss

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Diese treten nur dann in Aktion, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist. Dadurch wird sichergestellt, dass der Ausschuss funktionsfähig bleibt, selbst wenn einzelne Prüfer ausfallen. 

Weitere Informationen

Zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses: § 40 Berufsbildungsgesetz und § 34 Handwerksordnung