Täuschungshandlung
Bestimmungen bezüglich Täuschungshandlungen sind in den Prüfungsordnungen der zuständigen Stellen enthalten. Diese basieren in der Regel auf der Musterprüfungsordnung für die Durchführung Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen. Gemäß § 22 der Musterprüfungsordnung liegt eine Täuschungshandlung vor, wenn der Prüfling das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht. Beihilfe zu einer Täuschung ist ebenso eine Täuschungshandlung.
Wird während der Prüfung ein Täuschungsversuch festgestellt oder liegt ein entsprechender Verdacht vor, muss die Person, die Aufsicht führt, dies feststellen und protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. Ein Versuch der Täuschung führt dazu, dass die betroffene Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" (= 0 Punkte) bewertet wird. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den entsprechenden Prüfungsteil oder sogar die gesamte Prüfung mit der Note "ungenügend" (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation ist der Prüfling zu hören.
Weitere Informationen
Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen (Hauptausschussempfehlung 120)
Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen (Hauptausschussempfehlung 121)

