Erklärung zur Barrierefreiheit
10. Juni 2026
Das Bundesinstitut für Berufsbildung ist bemüht, seine Websites und mobilen Anwendungen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.bibb.de inkl. integrierter Fachportale.
Teilbereiche, die noch nicht barrierefrei sind
Teilbereiche, die noch nicht barrierefrei sind
10. Juni 2026
- In Datentabellen fehlen teilweise Strukturen und Auszeichnungen.
- Vor allem ältere Dokumente (PDF, ...) sind nicht immer vollständig barrierefrei.
- Videos: Untertitel und Audiodeskriptionen sind nicht überall vorhanden.
- Audiodateien: Alternativen (Transkripte) sind nicht überall vorhanden.
- Formulare: „autocomplete“-Attribute (Autovervollständigung) fehlen.
Die aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:
- Aufgrund der Vielzahl älterer Inhalte und Dokumente fehlen teilweise die Kapazitäten für eine lückenlose barrierefreie Überarbeitung.
- Wenn die Aufwände zu hoch sind, müssen entspr. Abwägungen stattfinden (siehe Artikel 5 "Unverhältnismäßige Belastung" der Richtlinie (EU) 2016/2102).

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Virtuelle Teilnahme von Prüfenden
Die Anwesenheit von Prüferinnen und Prüfern bei der Abnahme und Bewertung von einzelnen Prüfungsleistungen kann persönlich oder unter bestimmten Bedingungen auch virtuell erfolgen. Die zuständige Stelle kann die Teilnahme von Prüfenden via Videokonferenz bestimmen, wenn
1. die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind
2. die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind,
3. die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der zuständigen Stelle festgelegt worden ist,
4. sich mindestens ein Prüfender am gleichen Ort wie die Prüflinge befindet,
5. die zuständige Stelle die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt,
6. den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,
7. während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur Verfügung steht,
8. bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und
9. keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt.
Wenn einzelne Prüfende die virtuelle Teilnahme bei der zuständigen Stelle beantragen, ist die Zustimmung der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation erforderlich.
An Sitzungen von Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen können die Beteiligten nach Vorgabe der zuständigen Stelle ebenfalls auf elektronischem Weg teilnehmen und ihre Rechte ausüben. Mit dem Inkrafttreten des Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetzes (BVaDiG) wurden zum 1. August 2024 das Berufsbildungsgesetz (§ 42a) und die Handwerksordnung (§ 35b) um die entsprechenden Regelungen zur virtuellen Teilnahme ergänzt.