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Prüfungen in der Bauwirtschaft
Auszubildende mit dreijährigem Vertrag (z.B. Kanalbauer/-in für Infrastrukturtechnik)
Für die dreijährige Ausbildung wurde die gestreckte Gesellen- oder Abschlussprüfung eingeführt. Die Auszubildenden nehmen „im vierten Ausbildungshalbjahr“, also kurz vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres, an Teil 1 der gestreckten Gesellen- oder Abschlussprüfung teil. Diese besteht aus einer praktischen und schriftlichen Prüfung, die im Verhältnis 60:40 zueinander gewichtet werden. Das Gesamtergebnis fließt dann mit 40 % in die Gesamtnote am Ende der Ausbildung ein (siehe GAP Teil 1).
Am Ende der Ausbildung findet Teil 2 der gestreckten Gesellen- oder Abschlussprüfung statt. Dieser Teil besteht aus einer praktischen und zwei fachbezogenen schriftlichen Prüfungen sowie einer schriftlichen Prüfung im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde. Die einzelnen Leistungen sind im festgelegten Verhältnis zueinander gewichtet (siehe GAP Teil 2).
Auszubildende mit zweijährigem Vertrag (z.B. Tiefbaufacharbeiter/-in)
Auszubildende mit einem zweijährigen Vertrag, die den Erwerb eines Facharbeiter-Titels anstreben, nehmen „im dritten Ausbildungshalbjahr“, also nach dem ersten Jahr, an einer Zwischenprüfung teil. Diese besteht aus praktischen und schriftlichen Inhalten. Sie ist eine wichtige Rückmeldung zum Lernstand und Zulassungsvoraussetzung für die Gesellen- oder Abschlussprüfung, hat jedoch für die Abschlussnote keine Relevanz.
Am Ende der Ausbildung findet die Gesellen- oder Abschlussprüfung statt. Diese besteht aus einer praktischen und einer fachbezogenen schriftlichen Prüfung sowie einer schriftlichen Prüfung im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde.
Diese Prüfung ist im praktischen und im fachbezogenen schriftlichen Teil identisch mit Teil 1 der gestreckten Gesellen- oder Abschlussprüfung bei den dreijährigen Auszubildenden im selben Schwerpunkt. Bei einer möglichen Fortsetzung der Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr (z.B. Kanalbauer/-in für Infrastrukturtechnik) wird das Gesamtergebnis als Teil 1 der Gestreckten Gesellen- oder Abschlussprüfung angerechnet.
Dabei sind die Prüfungsleistungen im festgelegten Verhältnis zueinander gewichtet (siehe AP 2-jährig).
Hinweise zu den Bestehensregelungen, den Wiederholungsmöglichkeiten und zur mündlichen Ergänzungsprüfung sowie weitere Informationen zum Anrechnungsmodell und zur Rückfalloption sind hier zu finden:
Bestehensregelung für 3-jährige Ausbildung
Nicht jede Prüfung endet erfolgreich – was dann?
Von der Stufenausbildung zum Anrechnungsmodell