Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen
Praxisbezogene Unterlagen können zum Beispiel Berichte, Beratungsprotokolle, Stücklisten oder Arbeitspläne sein. Mit ihrer Hilfe wird die Durchführung einer praktischen Aufgabe dokumentiert. Diese Dokumentation unterstützt Prüferinnen und Prüfer bei der Bewertung anderer, praktischer Aufgaben, wie zum Beispiel Arbeitsprobe oder Prüfungsprodukt.

Was ist das Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen?
Berichte, Beratungsprotokolle, Vertragsunterlagen, Stücklisten, Arbeitspläne, Prüf- und Messprotokolle, Bedienungsanleitungen … solche und weitere Dokumente können zu den „praxisbezogenen Unterlagen“ gehören, mit deren Hilfe ein Prüfling dokumentiert, wie er bei der Planung, Durchführung und Kontrolle einer Aufgabe vorgegangen ist. Dies können sowohl Unterlagen sein, die der Prüfling selbst anfertigt, als auch vorhandene Unterlagen, die er zusammenstellt.1
Das Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen ist ein Prüfungsinstrument, das für die Bewertung anderer, praktischer Aufgaben herangezogen wird. Da es immer einen Gegenstand braucht, der dokumentiert werden kann, kann das Prüfungsinstrument nie alleine stehen, sondern wird immer mit einem anderen Prüfungsinstrument kombiniert:
- mit einer Arbeitsaufgabe,
- einer Arbeitsprobe,
- einem Prüfungsprodukt/-stück oder
- einem betrieblichen Auftrag.
Die Dokumentation bezieht sich dabei auf dieselben Prüfungsanforderungen, die der Prüfling mit der Durchführung des praktischen Prüfungsinstruments zeigen soll. Deshalb hat die Dokumentation keine gesonderte Gewichtung. Die praxisbezogenen Unterlagen werden unterstützend zur Bewertung der Arbeits- und Vorgehensweise und/oder des Arbeitsergebnisses herangezogen. Die Art und Weise des Dokumentierens wird nicht bewertet.
Wie sieht das Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen in der Praxis aus?
Wie genau dokumentiert wird, in welchem Umfang und Detailgrad – dafür spielen folgende Faktoren eine Rolle: der Beruf, die im Prüfungsbereich genannten Anforderungen und das praktische Prüfungsinstrument, auf das sich die Dokumentation bezieht.
Hinweise darauf, welche Unterlagen zur Dokumentation gehören, ist den jeweiligen Prüfungsanforderungen zu entnehmen, die in der Ausbildungsordnung zu finden sind. Einige Beispiele:
Was dokumentiert werden soll, ergibt sich also zum einen aus den Prüfungsbestimmungen der jeweiligen Ausbildungsordnung. Konkretere Hinweise enthalten in der Regel die Prüfungsunterlagen der zuständigen Stellen. Einige halten hierzu auch Merkblätter bereit, in denen festgehalten ist, ob der Prüfling die Unterlagen, die während des Arbeitsprozesses anfallen, zusammenstellen oder ob er den kompletten Handlungszyklus zusätzlich schriftlich darstellen soll.
Rahmenbedingungen und Hinweise zum Dokumentieren für Prüflinge
Laut einem Merkblatt der IHK Siegen für den Beruf Zerspanungsmechaniker soll der Prüfling die Unterlagen, die während der Bearbeitung seines betrieblichen Auftrag entstehen, in die Dokumentation übernehmen. Er soll zudem die Phasen seines Arbeitsprozesses beschreiben (Planung, Durchführung, Kontrolle) und dabei Probleme, Lösungen, Ziele und Arbeitsabläufe berücksichtigen. Hinzu kommen weitere formelle Vorgaben, die einzuhalten sind, sowie eine übersichtliche Gestaltung und verständliche Ausdruckweise.
Informationen zum betrieblichen Auftrag und zur Prüfungsdurchführung (IHK Siegen)
Ein Merkblatt der IHK Osttüringen zu Gera zum betrieblichen Auftrag mit Dokumentation nennt zusätzlich zahlreiche Beispiele für Unterlagen, die angehende Fertigungsmechanikerinnen einreichen können, wie etwa Materialauswahl und -beschaffung; technische Unterlagen (Zeichnungen, Schaltpläne)
Hinweise zum betrieblichen Auftrag – Fertigungsmechaniker/-in (IHK Ostthüringen zu Gera)
Auf welche Aspekte können Prüfer und Prüferinnen grundsätzlich achten?
Auch wenn sich die Dokumentationen in Umfang und Detailgrad deutlich unterscheiden können, gibt es Aspekte, auf die Prüferinnen und Prüfer grundsätzlich achten können:
- Vollständigkeit: Sind alle Unterlagen, die für die Aufgabe als erforderlich gesehen werden, vorhanden?
- Relevanz: Sind die Unterlagen für den Beruf und die Aufgabe relevant?
Wenn inhaltliche Ausführungen gefordert wurden:
- Inhalte vollständig: Sind die Phasen des Arbeitsprozesses beschrieben? Wird die Vorgehensweise begründet? Wird das Ergebnis dargestellt?
- Praxisbezug: Haben die Inhalte eine erkennbare Verbindung zur Durchführung der Aufgabe?
- Richtig/fachliche Tiefe: Sind die Ausführungen fachlich korrekt?
- Formal: Entspricht die Darstellung den formellen Vorgaben?
Das Medium der Dokumentation kann in der Regel beliebig gewählt werden, das heißt, es spielt keine Rolle, ob sie in Papierform, als Präsentation oder als elektronisches Dokument eingereicht wird – es sei denn, die zuständige Stelle macht entsprechende Vorgaben.
Die Dokumentation kann dabei helfen, zu beurteilen
- wie der Prüfling etwas gemacht hat und warum (Vorgehensweise)
- ob er in der Lage ist, Arbeitsschritte sinnvoll zu planen (Organisationsfähigkeit)
- ob der Prüfling den eigenen Arbeitsprozess reflektieren kann (Problemlösekompetenz, Reflexionsfähigkeit)
Betrieblicher Auftrag muss immer dokumentiert werden
Wenn das praktische Prüfungsinstrument ein betrieblicher Auftrag ist, geht damit immer das Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen einher. Denn der Prüfungsausschuss ist nicht anwesend, wenn der Prüfling im Betrieb oder bei einem Kunden den betrieblichen Auftrag durchführt. Um die Vorgehensweise des Prüflings nachzuvollziehen, ist er auf die Informationen aus den praxisbezogenen Unterlagen angewiesen. (Siehe auch: Der betriebliche Auftrag als Prüfungsinstrument). Diese bilden auch die Grundlage für das auftragsbezogene Fachgespräch, das ebenso immer mit dem betrieblichen Auftrag einhergeht. Der Prüfungsausschuss kann die praxisbezogenen Unterlagen nutzen, um Fragen für das Gespräch zu entwickeln. (Siehe auch: Lernpfad Betrieblicher Auftrag, Dokumentation, Fachgespräch)
Welchen Einfluss haben die praxisbezogenen Unterlagen auf die Bewertung der Prüfung?
Je nach Beruf, Prüfungsbereich und kombiniertem praktischen Prüfungsinstrument ziehen die Mitglieder des Prüfungsausschusses in unterschiedlichem Maß die praxisbezogenen Unterlagen zur Bewertung heran.
Die Dokumentation wird nie separat bewertet, sondern unterstützt die Bewertung des praktischen Prüfungsinstruments. Sie kann belegen, ob der Prüfling die Arbeit strukturiert dokumentieren kann, und ob er fachliche Zusammenhänge versteht. Die Dokumentation fließt indirekt in die Gesamtnote ein, indem sie die Bewertung der praktischen Ausführung ergänzt.
Aus der Praxis
„Die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen kann die Bewertung eigentlich nur positiv beeinflussen. Wenn wir sehen: Der Prüfling hat einen Fehler erkannt, reflektiert und eingeordnet, erhält er mehr Punkte.“ Solange das Prüfungsprodukt vollständig ist, gibt es im Gegensatz dazu keine Abzüge, wenn der Prüfling seinen Fehler in der Dokumentation nicht beurteilt hat. (Marion Peiffer-Meyer, Prüferin im Beruf Zahntechniker/-in)
Im Beruf Mediengestalter/-in Bild und Ton muss mit dem Prüfungsstück ebenfalls eine Dokumentation abgegeben werden: Auch die Dokumentation fließt in die Bewertung mit ein. "Die technischen Angaben sowie Rechteerklärungen müssen vollständig und korrekt sein, die Produktionsabläufe nachvollziehbar. Am Schluss wird aus den Teilaspekten eine Gesamtbewertung des Stückes abgegeben." (Helge Berlitz-Olle, Prüfer im Beruf Mediengestalter/-in Bild und Ton)
Quellen und Informationen
Ausbildungsordnungen der genannten Berufe mit dem Prüfungsinstrument "Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen"

