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Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses

Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen in der Regel in Form von Beschlüssen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Beschlüssen, bei denen lediglich die Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses erforderlich ist, und solchen, die die Anwesenheit des gesamten Prüfungsausschusses erfordern (sogenanntes Kollegialprinzip). Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen treffen, wenn zwei Drittel der Gesamtzahl, mindestens drei Mitglieder, aktiv an den Abstimmungen teilnehmen. Aktive Teilnahme bedeutet, dass sie entweder zustimmen oder ablehnen.

Weitere Informationen

§ 41  Abs. 2 S. 1 BBiG

§ 35 S. 3 HwO