Kollegialprinzip
Bei Beschlüssen, die der Prüfungsausschuss nach dem Kollegialprinzip trifft, ist die Anwesenheit des gesamten Ausschusses erforderlich. Die gemeinsam getroffenen Entscheidungen werden nach außen immer als gemeinsame Willensäußerung vertreten. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Beschlüssen, die nach dem Kollegialprinzip getroffen werden und solchen, bei denen nur die Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses erforderlich ist (d.h. wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, über den Beschluss mit abstimmen).

