Externenzulassung
Die Externenzulassung ermöglicht es Personen, zur Abschlussprüfung (sog. Externenprüfung) zugelassen zu werden, auch wenn sie die entsprechende Ausbildung nicht absolviert haben. Dafür müssen sie eine entsprechende berufliche Tätigkeit nachweisen, die der vorgeschriebenen Ausbildungszeit um das Eineinhalbfache entspricht. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber Erwerbstätigen, die keine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz absolviert haben, die Möglichkeit geben, ihre berufliche Qualifikation nachzuweisen.
Weitere Informationen

