Freistellung von Prüfenden
Die Freistellung von Prüfenden ist in § 40 Abs. 6a Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Er wurde durch das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BiMoG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) in das BBiG aufgenommen. Er trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Dadurch haben Prüfende erstmals einen klaren Anspruch darauf, von ihrem Arbeitgeber für ihre Aufgaben im Prüfungswesen freigestellt zu werden.
Gemäß § 40 Abs. 6a Nr. 1 muss der Prüfende von der Arbeitsleistung befreit werden, wenn es für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies umfasst alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung, einschließlich der Sitzungen des Prüfungsausschusses vor und nach der Prüfung. Dazu gehören auch die Erstellung von Prüfungsaufgaben, negative Zulassungsentscheidungen oder Stellungnahmen im Überdenkungs- bzw. Widerspruchsverfahren nach Erstellung des Prüfungsbescheides.
Ob eine Aufgabe im Prüfungswesen während der Arbeitszeit des/der Prüfenden erbracht werden muss, hängt von den Umständen ab. Es ist nicht zwingend, dass die Tätigkeit als Prüfende/r in der regulären Arbeitszeit erfolgen muss. Man kann dieses Ehrenamt auch in der Freizeit machen. Aber man braucht immer eine Einladung oder Aufgabe von der zuständigen Stelle, um zu beweisen, dass man die Aufgabe nicht außerhalb der Arbeitszeit machen kann. (Herkert/Töltl, § 40 BBiG, Rdn. 105-108, Stand Sept.2023)

