Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
Der Prüfungsausschuss fasst Beschlüsse über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Weiterhin beschließt er die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat. Neben dem Prüfungsausschuss können auch Prüferdelegationen Prüfungsleistungen abnehmen und entsprechende Beschlüsse fassen (vgl. § 42 Abs. 1 BBiG / § 35 a Abs. 1 HWO).
Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat, wird der Prüfungsausschuss als Kollegialorgan tätig. Das bedeutet, dass diese Prüfungsleistungen im Regelfall vom gesamten Ausschuss bewertet werden müssen. Hierfür ist eine Kenntnisnahme der Prüfungsleistungen durch jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erforderlich.
Für Handlungen zur Vorbereitung der Prüfung, wie beispielsweise die Auswahl und Bestimmung der Prüfungsaufgaben reicht hingegen die Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses aus. Das heißt, dass zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, über den Beschluss mit abstimmen.

